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rechtliches:unvollstaendige_maschine

Unvollständige Maschine

1. Umbausatz

Gemäß § 2 Nr. 8 Satz 2 Maschinenverordnung ist ein Umbausatz eine „unvollständige Maschine“: „Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.“

Vollständige Definition „unvollständige Maschine“ gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 g: „Ferner bezeichnet der Ausdruck (…) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;“

2. Hersteller

Wer Hersteller i.S.d. Maschinenverordnung ist, wird in § 2 Nr. 10 Maschinenverordnung geregelt.

3. Voraussetzungen für die Bereitstellung

Die Voraussetzungen für die Bereitstellung unvollständiger Maschinen auf dem Markt sind in § 6 Maschinenverordnung geregelt:

3.1. Technische Unterlagen

Nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 Maschinenverordnung müssen die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden: http://www.dokpro.eu/leistungen/maschinenrichtlinie-200642eg-anhang-vii-b/

3.2. Montageanleitung

Nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Maschinenverordnung muss die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden.

3.3. Einbauerklärung

Nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 Maschinenverordnung muss eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt werden.

4. Unterlagen

Nach § 6 Absatz 2 Maschinenverordnung sind die Montageanleitung und die Einbauerklärung der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

5. CE-Kennzeichnung

Nach § 6 Absatz 3 Maschinenverordnung ist das Anbringen einer CE-Kennzeichnung auf unvollständigen Maschinen nicht zulässig.

6. Verstöße

Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Absatz 3 Maschinenverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Nr. 7, 8 oder 9 Maschinenverordnung dar. § 8 Satz 1 Maschinenverordnung verweist auf § 39 Abs. 1 Nr. 7 a Produktsicherheitsgesetz und i.V.m. § 39 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz können diese Ordnungswidrigkeiten mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

rechtliches/unvollstaendige_maschine.txt · Zuletzt geändert: 2020/09/23 18:33 von didi28