Alle Angaben ohne Gewähr! Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall!
1.1.1 Seit dem 01.06.2017 wird in § 63a StVZO ausdrücklich beschrieben was man unter einem Fahrrad zu verstehen hat. Im Übrigen wurde auch am 01.06.2017 in § 67 Abs. 2 StVZO neu geregelt, dass für Fahrräder, die breiter als 1000 mm bauen, besondere Beleuchtungsvorschriften gelten. Damit ist auch klargestellt, dass Fahrräder unabhängig von ihrer Breite rechtlich immer Fahrräder bleiben.
1.1.2 Bis zum 31.05.2017 geltende Rechtslage: Forumsbeitrag
1.2.2.1 Akku- und batteriebetriebene Fahrradlampen für alle Fahrräder
Seit dem 01.08.2013 lässt § 67 Absatz 1 StVZO akku- und batteriebetriebene Fahrradlampen für alle Fahrräder und damit auch für die seit dem 21.06.2013 in § 1 Abs. 3 StVG und zusätzlich seit dem 01.06.2017 in § 63a Absatz 2 StVZO ausdrücklich den Fahrrädern rechtlich gleichgestellten 25 km/h-Pedelecs (auch mit Anfahr-/ Schiebehilfe bis 6 km/h) zu.
1.2.2.2 Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Beleuchtung an Fahrradanhängern
Mit der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15.12.2016 werden u.a. die Beleuchtungsvorschriften teilweise geändert und weiter präzisiert. Die Änderungen wurden am 31.05.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten am 01.06.2017 in Kraft.
Im neuen § 67 StVZO werden u.a. Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Fahrtrichtungsanzeiger („Blinker“) neu geregelt. Letztere sind nun bei mehrspurigen Fahrrädern und solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.
Es ist jetzt nicht mehr nur genau ein Frontscheinwerfer wie bei der alten Rechtslage vorgeschrieben, es können auch zwei sein. Es ist nur noch ein Rückstrahler erforderlich (der in der Schlussleuchte verbaut sein darf) und nicht mehr zwei wie bei der alten Rechtslage.
Die Spannung, mit der die Beleuchtung betrieben wird, ist nicht mehr vorgegeben, sie muss nur noch kompatibel zur Energiequelle sein.
In 67 Absatz 7 StVZO wird auch neu geregelt, dass für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung ab dem 01. Januar 2019 die Stromversorgung aus dem Traktionsakku nur noch dann erfolgen darf, wenn nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine Stromversorgung der Beleuchtungsanlage von mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder wenn der Antriebsmotor übergangsweise als Lichtmaschine benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Im zusätzlich neu eingefügten § 67a StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern geregelt.
1.2.2.3 Rechtslage bei motorisierten Fahrradanhängern
Einschätzung der TU Braunschweig Forschungsstelle Mobilitätsrecht zur Rechtslage von motorisierten Fahrradanhängern: https://mobilitaetsrecht.net/images/Pdf/2_FMR_AP_Fahrrad-Anhaenger_mit_eigener_Motorisierung.pdf
1.2.2.4 Rechtslage bei der Nachrüstung von Antriebssystemen
„3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.“
Kofferwort „Pedelec“: „Pedal Electric Cycle“. Der Begriff wurde von Susanne Brüsch im Rahmen ihrer Diplomarbeit als Übersetzerin und Dolmetscherin an der Universität Heidelberg im Jahre 1999 über ein internationales Namenssystem für unterschiedliche Fahrzeugkonzepte mit Muskel- und Elektroantrieb geprägt. Er ist inzwischen im Duden enthalten und wird im allgemeinen Sprachgebrauch für die hier unter Tz. 2.1 beschriebenen Fahrzeuge verwendet. Im EU-Recht wird seit 2009 der Begriff „EPAC“ (Electrically power assisted cycles) verwendet.
Es liegt die Vermutung nahe, dass man sich bei dem Entwurf der europäischen Pedelec-Regelung an der älteren japanischen Regelung orientiert hat: Forumsbeitrag
Vom 09.11.2003 bis 31.12.2015 galt die EG-Richtline 2002/24/EG und die in nationales (deutsches) Recht umsetzenden Rechtsverordnungen: http://www.sadaba.de/GSBT_Krad_EG_TypV.html http://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/BJNR012600011.html über die Typengenehmigung für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge vom 18. März 2002.
Diese wurde ersetzt durch die ab dem 01.01.2016 geltende EU-Verordnung Nr. 168/2013 vom 15.01.2013 aktuelle Fassung vom 14.11.2020 „über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen“ = Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge … (bisher erteilte Typgenehmigungen bleiben gültig, nähere Übergangsbestimmungen vgl. Artikel 77).
Gemäß Kap. I, Artikel 2 werden von der Typgenehmigung gem. Art.1 (1) befreit:
Abs. 2 a) „Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h“ Damit ist der Antrieb mit reiner Motorkraft gemeint - beim Pedelec darf insoweit die Schiebehilfe bis max. 6 km/h ohne Pedalieren unterstützen.
Abs. 2 h) „Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;“
In Artikel 3 (Begriffsbestimmungen), Nr. 35 ist definiert, was unter „maximale Nenndauerleistung“ zu verstehen ist: „… die maximale Leistung über 30 Minuten an der Abtriebswelle eines Elektromotors gemäß der UN-ECE-Regelung Nr. 85“. In der UN-ECE Nr. 85 wird auch das Messverfahren zur Ermittlung der maximalen Nenndauerleistung geregelt: siehe unter Punkt "1.2. Messung"
Nach der gemeinsamen EU-Verordnung hat das „normale Pedelec“ also einen vom Hersteller mit 250 W maximaler Nenndauerleistung (die maximale Spitzenleistung und die maximale Fahrdauerleistung sind rechtlich unbegrenzt) benannten Motor, eine mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv abnehmende Motorunterstützung (jeder BLDC-Motor verringert seine Leistung progressiv mit zunehmender Drehzahl, siehe auch: Forumsbeitrag 1, Forumsbeitrag 2), eine Motorunterstützung bis maximal 6 km/h ohne Pedalieren und max. 25 km/h mit Pedalieren und ist damit von der Typgenehmigungspflicht befreit.
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, hat sie allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV). In anderen Punkten könnte die Rechtslage bei Pedelecs je nach den weiteren nationalen rechtlichen Regelungen anders aussehen.
Mit Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 StVG zum 21.06.2013 wurde in Deutschland ausdrücklich geregelt, dass 25 km/h-Pedelecs und Pedelecs mit einer 6 km/h Anfahr-/Schiebehilfe keine Kraftfahrzeuge i.S.d. Straßenverkehrs-Gesetzes darstellen und die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden sind. Somit dürfen z.B. allein die Eltern wie bei Fahrrädern auch darüber entscheiden, ob und ab welchem Alter ihre Kinder Pedelecs fahren sollen (Thread zum Thema:Pedelec für Kinder). Und mit Inkrafttreten des § 63a Absatz 2 StVZO zum 01.06.2017 wurde zusätzlich klargestellt, dass Pedelecs mit einer 6 km/h Anfahr-/Schiebehilfe auch zulassungsrechtlich als Fahrräder gelten.
Bezüglich der Auslegung der Formulierung in einigen Landeswald- und Landesnaturschutzgesetzen: „… Das Befahren öffentlicher Wege mit Fahrrädern ohne Motorkraft … ist im Wald gestattet …“, siehe: Forumsbeitrag. Zwischenzeitlich ist diese Rechtsfrage durch § 1 Abs. 3 StVG und § 63a Absatz 2 StVZO klargestellt.
Eine Versicherungspflicht besteht für Pedelecs in Deutschland nicht, da sie, wie vorstehend erklärt, nicht als Kraftfahrzeuge gelten. Hintergrundinfo zur EU-Kfz-Haftpflicht-Regelung 2009/103. Eine Privathaftpflichtversicherung ist natürlich für jeden Radfahrer (inklusive Pedelecfahrer) unbedingt empfehlenswert. Bei Altverträgen sollte man in den Versicherungsbedingungen prüfen, ob Pedelecs darin eventuell noch ausgeschlossen sind.
Bezüglich gewerblich (privat hergestellte Pedelecs bedürfen keiner CE-Kennzeichnung, da sie nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt werden, siehe § 1 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz) hergestellten 25 km/h-Pedelecs (auch mit Anfahr-/ Schiebehilfe) gelten die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (Ladegeräte), die Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/12862). Mit der somit erforderlichen CE-Kennzeichnung gewerblich hergestellter Pedelecs erklärt der gewerbliche Hersteller oder EU-Bevollmächtigter gemäß EG-Verordnung 765 / 2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Beispiel für eine entsprechende EG-Konformitätserklärung: Forumsbeitrag Siehe im Übrigen auch Forumsbeitrag, http://easy-ebike.org/wp-content/uploads/2019/04/Interview.pdf / Forumsbeitrag oder http://www.pd-f.de/wp-content/uploads/kalins-pdf/singles/e-bike-nachruestmotoren-genial-einfach-einfach-illegal.pdf
Jede korrekte CE-Kennzeichnung basiert auf einer entsprechenden EG-Konformitätserklärung. Mit dieser bestätigt der gewerbliche Hersteller oder EU-Bevollmächtigter (falls der Hersteller seinen Firmensitz außerhalb der EU hat), dass das Produkt allen relevanten europäischen Richtlinien entspricht. Diese EG-Konformitätserklärung hat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 Maschinenverordnung der Maschine (also hier dem Pedelec) beizuliegen. Im Übrigen siehe auch http://easy-ebike.org/wp-content/uploads/2019/04/Interview.pdf
Fehlt das CE-Kennzeichen an einem gewerblich hergestellten Pedelec, liegen nach § 39 I Nr. 6 ProdSG Ordungswidrigkeiten auf Seiten des gewerblichen Herstellers und des gewerblichen Verkäufers vor. Diese können gemäß § 39 Absatz 2 ProdSG mit Bußgeldern geahndet werden, die gegenüber dem gewerblichem Hersteller und dem gewerblichem Händler (nicht gegenüber dem Käufer oder Verwender) verhängt werden können. Auch stellt das Fehlen der CE-Kennzeichnung an einem gewerblich hergestellten Pedelec einen Mangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB dar und der Käufer hat gemäß § 437 BGB verschuldensunabhängige Mängelansprüche gegenüber dem gewerblichen Verkäufer. Eine CE-Kennzeichnung ist straßenverkehrsrechtlich jedoch nicht erforderlich, da für den Einsatz von Pedelecs im öffentlichen Straßenverkehr allein § 1 Abs. 3 StVG und § 63a Absatz 2 StVZO maßgeblich sind.
Händler-Leitfaden für die Einhaltung der CE-Konformität eines 25 km/h-Fertig-Pedelecs beim Einbau von Fremdteilen: Forumsbeiträge, Forumsbeitrag, Leitfaden für den Bauteiletausch bei CE-gekennzeichneten E-Bikes / Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h
2.1.3.1 Unvollständige Maschine und CE-Kennzeichnung
Ein Antriebssystem stellt für sich genommen gemäß § 2 Nr. 8 Satz 2 Maschinenverordnung eine Unvollständige Maschine dar. Nach § 6 Absatz 3 Maschinenverordnung ist das Anbringen einer CE-Kennzeichnung auf unvollständigen Maschinen nicht zulässig. Bringt man vorsätzlich oder fahrlässig eine CE-Kennzeichnung an, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 Nr. 9 Maschinenverordnung dar, die gemäß § 39 Absatz 2 ProdSG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
2.1.3.2 Selbstbau-Pedelec und CE-Kennzeichnung
Mit einem Umbausatz und einem Fahrrad privat hergestellte Pedelecs bedürfen keiner CE-Kennzeichnung, da sie nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt werden, siehe § 1 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG. Eine CE-Kennzeichnung ist straßenverkehrsrechtlich auch nicht erforderlich, da für den Einsatz von Pedelecs im öffentlichen Straßenverkehr allein § 1 Abs. 3 StVG und § 63a Absatz 2 StVZO maßgeblich sind.
2.1.3.3 Selbstbau-Pedelec und Produkthaftung
Die im Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – ProdHaftG) vom 15.12.1989 geregelte Produkthaftung ist bei privaten Herstellern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG ausgeschlossen, da das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wird, siehe auch Forumsbeitrag.
2.1.3.4 Selbstbau-Pedelec und Versicherungen
Bezüglich Hausrat- und Fahrradversicherungen bei Diebstahl u.ä. siehe z.B.: Forumsbeitrag. Eine eventuell vorhandene Privathaftpflichtversicherung tritt wie bei Fahrrädern und pedelec-konformen Fertig-Pedelecs ein, sofern der verbaute Umbausatz auch pedelec-konform ist, siehe z.B. Forumsbeitrag. Grundsätzlich gilt es bei allen Versicherungen die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu beachten, nicht immer werden Fahrräder und Pedelecs gleich behandelt, insbesondere bei älteren Verträgen kann es da Unterschiede geben: Forumsbeitrag. Bei gewerblichen Umbauten greift im Übrigen das Produkthaftungsgesetz, weshalb eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung anzuraten ist.
www.vecolo.org/docs/prEN_15194.pdf, Ausführungen zur Fassung Dezember 2017: Forumsbeitrag. Solche Normen haben für sich genommen keine Gesetzeskraft (siehe z.B. auch Forumsbeitrag 1; Forumsbeitrag 2), dafür müssen Gesetze / Verordnungen auf sie Bezug nehmen oder es muss sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handeln, die Anwendung dieser Norm ist ansonsten freiwillig. In Deutschland wurde EN 15194 bisher nicht gesetzlich als verbindlich geregelt. Im Übrigen wäre es selbst bei einer verbindlichen gesetzlichen Regelung dieser Norm weiterhin straßenverkehrsrechtlich nicht erforderlich, dass Pedelecs dieser Norm auch entsprechen, da für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr allein § 1 Abs. 3 StVG und § 63a Absatz 2 StVZO maßgeblich sind.
https://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/fertigpedelec-mit-toleranz-25km-h.53330/#post-951012 https://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/pedelec-keine-s-pedelecs-rechtslage-rechtsfragen.31314/page-47#post-1240153 http://www.pedelecforum.de/forum/showpost.php?p=95206&postcount=9 https://leichter-fahren.de/typen%C3%BCbersicht/pedelecs.html
Manche Pedaleure verstehen die motorunterstützten 25 km/h wohl als eine Art Tempolimit für Pedelecs. Dem ist nicht so. Man kann und darf auch mit einem Pedelec durchaus deutlich schneller pedalieren, wie mit einem Fahrrad auch.
http://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/versicherungen-f%C3%BCr-fertig-und-selbstbau-umbau-pedelecs-nicht-s-pedelecs.2245/ https://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/versicherungen-haftpfl-diebstahl-defekte-verschlei%C3%9F-pannenhilfe-nicht-tuning-und-s-pedelecs.2245/page-38#post-781984
Werden durch Eingriffe in das Motorsystem die gesetzlich Vorgaben (Geschwindigkeit, Leistung) ausgehebelt, wird das Pedelec zum Kraftfahrzeug mit entsprechenden erheblichen (haftungs-) rechtlichen Folgen. Näheres dazu siehe unter 2.3.3 Selbstbau von S-Pedelecs und https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/08407/
25 km/h-Pedelec (s.o. 2.1) mit bis zu 6 km/h Anfahr-/ Schiebehilfe
Der deutsche Verkehrsgerichtstag 2012 hat gefordert, dass Pedelecs mit Anfahr-/ Schiebehilfe bis 6 km/h normalen Pedelecs rechtlich ausdrücklich gleichgestellt werden. Eine entsprechende Änderung des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG) trat am 21.06.2013 in Kraft. Aber dennoch sollte man sich sicherheitshalber bei seiner Privathaftpflichtversicherung und Hausratversicherung erkundigen, ob insbesondere Pedelecs mit Anfahr-/ Schiebehilfe vom individuellen Versicherungsschutz mit umfasst sind, das kann von den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängen, gerade Altverträge können da problematisch sein: Forumsbeitrag. Der § 1 Abs. 3 StVG in der seit dem 21.06.2013 geltenden Fassung: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html. Ab dem 01.07.2017 ist in § 63a Absatz 2 StVZO auch zulassungsrechtlich ausdrücklich geregelt, dass ein Pedelec mit Anfahr- oder Schiebehilfe als Fahrrad gilt.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) wurde ursprünglich mit maximal 20 km/h (bis 20 km/h Motorfahrt ohne Pedalieren möglich) in der Betriebserlaubnis dokumentiert (zunächst also EG-Fahrzeugklasse L1e-A), die darüber hinausgehende motorunterstützte Geschwindigkeit beim Pedalieren bis 45 km/h wurde dabei nicht berücksichtigt. Bei den seit dem 01.01.2017 erstmals erstellten allgemeinen Betriebserlaubnissen für S-Pedelecs wird in der Betriebserlaubnis die EG-Fahrzeugklasse L1e-B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (bbH) eingetragen, die motorunterstützte Geschwindigkeit also zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) hinzugerechnet. Die Motorleistung beträgt oft nur bis zu 500 W maximale Nenndauerleistung, bis zu 4 kW sind rechtlich möglich, werden aber bei den bisher erhältlichen S-Pedelecs bei weitem nicht ausgeschöpft.
AKTUELLE REGELUNGEN AB DEM 01.01.2017: https://pedelec-elektro-fahrrad.de/news/ab-01-01-2017-neue-typengenehmigung-fuer-s-pedelecs/88830/
Mit diesen schnellen Pedelecs ist eine reine Motorfahrt bis maximal 20 km/h möglich, was auch die in der Betriebserlaubnis dokumentierte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei S-Pedelecs (dann EG-Fahrzeugklasse L1e-A) ist, die bis zum 31.12.2016 produziert wurden: Forumsbeitrag. Sollte diese mit 25 km/h dokumentiert sein, so gilt die Gesetzeslage wie bei üblichen 25 km/h-Mofas, s.u. Ziffer 4.; sollte diese mit 45 km/h dokumentiert sein, so gilt die Gesetzeslage wie bei üblichen 45 km/h-Mopeds, s.u. Ziffer 5 und Forumsbeitrag). Die motorunterstützte Geschwindigkeit im Pedelecbetrieb liegt bei maximal 45 km/h. Eine gesetzliche Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit ist zwar nicht ersichtlich, mehr wird vom Kraftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Betriebserlaubnis aber offensichtlich nicht genehmigt.
I.d.R. erhalten S-Pedelecs eine Betriebserlaubnis bis zu einer Motorleistung von 0,5 kW maximaler Nenndauerleistung analog § 3 Nr. 2.2 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung, es kann aber auch mehr sein (die Fahrzeugklasse L1e lässt grundsätzlich bis zu 4 kW zu), sofern das KBA für die Erteilung der entsprechenden Betriebserlaubnis grünes Licht gibt. Allerdings erhalten Fahrzeuge mit einer höherer Nenndauerleistung als 0,5 kW i.d.R. eine Betriebserlaubnis als E-Moped, s.u. 5. E-Moped
Das Leergewicht soll analog § 3 Nr. 1.1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung mit serienmäßigem Akku (vollgeladen oder leer, das spielt im Gegensatz zu fossilen Fahrzeugen keine Rolle) nicht mehr als 30 kg betragen, aber auch hier kann das KBA im Rahmen der Erteilung einer entsprechenden Betriebserlaubnis darüber hinausgehen.
Zur Frage, ob möglicherweise die Moped-Helmpflicht (ein nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO „geeigneter Schutzhelm“ kann jedenfalls wohl kein aktueller Fahrradhelm nach DIN EN 1078 sein, da dieser lediglich für eine Aufprallgeschwindigkeit von knapp 20 km/h mit 5 kg Prüfkörper als Sturzhelm konstruiert wurde: klick und klick) auch für schnelle Pedelecs gelten könnte: Forumsbeitrag.
[Zwischenzeitlich durch https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32013R0168 aufgehobene Rechtslage: Entscheidend ist hierbei insbesondere, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nach der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments mit einem Fahrer ermittelt wird, dessen Haltung sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern darf, also auch ein Bewegen von Pedalen nicht gestattet ist: „3.1.3. Er muß auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen, die Füße auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. Bei Fahrzeugen, die mit sitzendem Fahrer eine Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h erreichen, muß der Fahrer die Ausrüstung haben und sich in der Haltung befinden, die vom Fahrzeughersteller empfohlen werden. Diese Haltung muß es dem Fahrer jedoch gestatten, das Fahrzeug während der gesamten Prüffahrt ständig unter Kontrolle zu halten. Die Haltung des Fahrers darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern; die Haltung ist im Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen.“]
Es besteht gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO keinerlei gesetzliche Helmpflicht (weder für Fahrradhelme noch für Mopedhelme oder sonstige Helme), so lange in der Betriebserlaubnis eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 20 km/h (L1e-A) dokumentiert ist. Bei Unfällen mit S-Pedelecs, die Kopfverletzungen nach sich ziehen und dabei kein Helm getragen wurde, kann es allerdings bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs dazu kommen, dass eine Mitverschuldensquote angerechnet wird, so jedenfalls dieses Urteil des Bonner Landgerichts vom 11.12.2014 (Az: 18 O 388/12): Forumsbeitrag; http://www.ra-kotz.de/elektrofahrrad-helm.htm
Seit dem 01.01.2017 werden neue S-Pedelecs nur noch mit einer in der Betriebserlaubnis dokumentierten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (L1e-B) ausgeliefert, damit gilt die Gesetzeslage wie bei üblichen 45 km/h-Mopeds auch, s.u. Ziffer 5 und Forumsbeitrag, es ist also gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO ein „geeigneter Schutzhelm“ zu tragen.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist in § 30a Absatz 1 Satz 1 StVZO definiert. Danach ist die bbH diejenige „Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann“.
Für selbst gebaute S-Pedelecs eine Betriebserlaubnis von einer amtlich anerkannten technischen Prüfstelle (z.B. eine dafür spezialisierte TÜV-Prüfstelle) zu erhalten (nur dann ist ein S-Pedelec im öffentlichen Straßenverkehr legal zu betreiben) ist prinzipiell möglich, aber es ist ein hoher Kosten- und Zeitaufwand zu erwarten. Es ist sicher förderlich, wenn man die Freigabe der Hersteller der Rahmen, Vorderradgabel, Lenker, Felge, etc. vorlegen kann (siehe auch z.B. Forumsbeitrag 1, Forumsbeitrag 2 und auch die EMV-Prüfung für die einzelnen Baugruppen (also Motor, Controller, Display, Akku) vorweisen kann. Da bisher kein einziger Fall eines privaten Aufbaus eines S-Pedelecs mit Betriebserlaubnis im Forum gesichert dokumentiert ist, wird derzeit davon ausgegangen, dass es aufgrund des erforderlichen hohen Aufwandes bei einem einzigen selbst aufgebauten S-Pedelec für einen Privatmann kaum wirtschaftlich sinnvoll möglich ist, dafür eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Im kommerziellen Kleinserienbereich mit wohl gewissen Variationsmöglichkeiten ist das was anderes: Forumsbeitrag.
Das Fahren von selbst gebauten S-Pedelecs im öffentlichen Straßenverkehr (nur abgesperrtes Privatgelände gehört letztlich nicht dazu) ohne Betriebserlaubnis und (vor allem) ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen nach dem Pflichtversicherungsgesetz hat weitreichende haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei einem Unfall mit Personenschäden:Forumsbeitrag
Nach einem Urteil bezüglich eines „Segway Human Transporters“ des Amtsgerichts Lübeck vom 27.09.2007, Az.: 2007 28C 136/07 (in der Berufungsinstanz bestätigt durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.12.2008, Az.: 14S 250/07) muss auch ohne Vorliegen einer Betriebserlaubnis vom Versicherungsunternehmen eine Versicherungsbestätigung nach § 5 Abs. 6 Pflichtversicherungsgesetz erteilt und ein Versicherungskennzeichen ausgehändigt werden, „wenn für Fahrzeuge dieser Bauart eine Betriebsgenehmigung erteilt werden kann und sie für den Verkehr im öffentlichen Raum zugelassen werden können“ (siehe www.thomasknauf.de/UrteileProvinzial.pdf, http://www.thomasknauf.de/ginger/ginger7.html). Was das bei getunten Pedelecs genau bedeutet, wurde bisher (soweit bekannt) gerichtlich noch nicht entschieden. Thread bzw. Beiträge dazu: Forumsbeitrag. Fahren ohne Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr stellt allerdings immer eine Ordnungswidrigkeit dar und deren Fehlen kann auch dazu führen, dass die Haftpflichtversicherung im Schadensfall nach § 6 Abs. 3 KfzPflVV bis zu 5000€ von ihrem Versicherungsnehmer zurückfordern kann: http://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/__6.html Anscheinend ist es bei den meisten Versicherungen in der Versicherungspraxis nicht (mehr) möglich, ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis als S-Pedelec oder E-Moped zu versichern: Forumsbeitrag 1, Forumsbeitrag 2
Umbauten von S-Pedelecs mit Teilen, die nicht von der Typgenehmigung umfasst sind (z.B. andere Felgen, andere Bremsen, andere Reifen, anderer Lenker etc.), können nach § 19 Abs. 2 StVZO ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben, wenn durch die Verwendung nicht genehmigter Teile eine konkrete Gefährdung (z.B. durch üblicherweise spitz zulaufende Triathlon-Lenkeraufsätze und verlangsamste Bremsmöglichkeit in Notsituationen etc.) von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, siehe hierzu z.B. Forumsbeitrag. Bei einem Erlöschen der Betriebserlaubnis kann die Versicherung nach § 6 Abs. 3 KfzPflVV maximal 5000€ Regress bei ihrem Versicherungsnehmer geltend machen: Forumsbeitrag
2.3.5.1 Fahrerlaubnis der Klasse AM oder Mofa-Prüfbescheinigung?
Es erscheint strittig, ob eine Mofa-Prüfbescheinigung nach § 5 FeV (in der Pkw-Fahrerlaubnis enthalten) ausreicht oder gemäß § 6 FeV die Fahrerlaubnis der Klasse AM (in der Pkw-Fahrerlaubnis enthalten) erforderlich ist. So wird von der herrschenden Meinung bei einer in der Betriebserlaubnis eingetragenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 20 km/h vertreten, dass eine Mofa-Prüfbescheinigung ausreicht: http://www.adfc.de/pedelecs/recht/rechtliches-fuer-pedelec-fahrer http://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/355098/?clsId0=0&clsId1=0&clsId2=0&clsId3=0 http://docs.google.com/fileview?id=0B-TgkfuPJtABODdkNjY5YmMtY2U2ZC00YjkxLThkMTAtNmUxMGIwNWJiZDlh&hl=de. Es wird aber auch bei einer bbH von 20 km/h z.T. vertreten, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse AM (im Pkw-Führerschein enthalten) erforderlich sei: Forumsbeitrag.
S-Pedelecs fahren im Leichtmofabetrieb (also ohne dass man pedalieren muss) je nach Bauart maximal 20 km/h und gewähren eine Motorunterstützung im Pedelecbetrieb bis zu 45 km/h. Bezieht man diese motorunterstützte Geschwindigkeit mit ein, so müssten Fahrer von S-Pedelecs die Fahrerlaubnis der Klasse AM haben. In der Betriebserlaubnis von S-Pedelecs bis zum 31.12.2016 (L1e-A) ist i.d.R. jedoch nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei reiner Motorfahrt von maximal 20 km/h wie bei Leichtmofas dokumentiert. Legt man nur diese zugrunde, kann man S-Pedelecs wie Leichtmofas einstufen, also sollte dann eine Mofa-Prüfbescheinigung ausreichen (bzw. auch diese braucht man dann nicht, wenn man vor dem 1. April 1965 geboren wurde), das ist auch die herrschende Meinung bei einer bbH von nicht mehr als 20 km/h (siehe z.B.: http://www.adfc.de/pedelecs/recht/rechtliches-fuer-pedelec-fahrer und Forumsbeitrag).
Achtung: Seit dem 01.01.2017 werden S-Pedelecs nur noch mit einer in ihrer jeweiligen Betriebserlaubnis dokumentierten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (L1e-B) hergestellt. Damit gilt bei diesen neueren S-Pedelecs unstreitig die Gesetzeslage wie bei üblichen 45 km/h-Mopeds auch, s.u. Ziffer 5 und Forumsbeitrag. Es ist dann also gemäß § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis der Klasse AM (in der Pkw-Fahrerlaubnis enthalten) erforderlich (Thread dazu).
2.3.5.2 Versicherung als 20 km/h Leichtmofa oder als 45 km/h Kleinkraftrad (vulgo: Moped)?
http://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/versicherungen-von-s-pedelecs-sammelthread.14816/ Seit dem 01.01.2017 werden neue S-Pedelecs nur noch mit einer in der Betriebserlaubnis dokumentierten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (L1e-B) hergestellt, damit gilt unstreitig auch im Versicherungsbereich die Rechtslage wie bei üblichen 45 km/h-Mopeds auch, s.u. Ziffer 5 und Forumsbeitrag
Händler haben im Übrigen die Möglichkeit, ein rotes Versicherungskennzeichen nach § 28 FZV (http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__28.html) für Prüf- und Überführungsfahrten zu erhalten.
2.3.5.3 EG-Typgenehmigung (COC: certificate of compliance, also Übereinstimmungserklärung), Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis
Beim Erwerb eines S-Pedelecs erhält man eine Betriebserlaubnis (BE) bzw. auf EG-Ebene eine EG-Typgenehmigung. Eine Betriebserlaubnis wird innerstaatlich erteilt und ist somit die nationale Typgenehmigung. Dabei wird zwischen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE:§ 20 StVZO) und einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE: § 21 StVZO) unterschieden. Beispiele für CoC / Betriebserlaubnisse: https://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/coc-betriebserlaubnis-unterschiedlicher-s-pedelecs.56265/
2.3.6.1 Rechtslage seit dem 14.12.2016
In § 39 Absatz 7 StVO wurde zusammen mit dem Sinnbild „E-Bikes“ eine Legaldefinition der Bezeichnung „E-Bike“ eingeführt. Danach ist ein E-Bike ein einsitziges zweirädriges Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Der neu definierte Begriff wurde in § 2 Abs. 4 Satz 6 StVO eingefügt: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen“. Mofas werden damit im Umkehrschluss mit Verbrennungsmotoren und E-Bikes als Mofas mit elektrischem Antrieb, der sich bei mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet, definiert. Somit gilt die Erlaubnis für die Radwegebenutzung außerorts oder innerorts mit „Mofa-frei“ Zusatzschild nicht für S-Pedelecs (also weder für in der Betriebserlaubnis als L1e-A klassifizierte S-Pedelecs noch für L1e-B), deren elektrischer Antrieb sich ja gerade nicht bei mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet, siehe auch: http://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/legaldefinition-e-bike.45315/
2.3.6.2 Bis zum 13.12.2016 geltende Rechtslage
S-Pedelecs dürfen innerorts wie Leichtmofas und Mofas grundsätzlich keine Fahrradwege benutzen (Ausnahme: Zusatzschild „Mofas frei“). Daran ändert sich auch nichts, wenn man mit ausgeschaltetem Motor fährt. Die frühere Erlaubnis zur Radwegbenutzung mit Mofas, die allein durch Treten fortbewegt werden, ist nämlich zum 01.09.2009 mangels Praxisrelevanz aus der StVO gestrichen worden. Seit dem Wegfall der Ausnahme für Leichtmofas und Mofas, die durch Treten fortbewegt werden, sind von dem Radwege-Fahrverbot für Kraftfahrzeuge S-Pedelecs oder E-Bikes auch im reinen Pedalbetrieb betroffen. Denn ein Kraftfahrzeug verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass der Motor ausfällt oder ausgeschaltet wird.
Außerorts dürfen (nicht müssen) seit einer entsprechenden Rechtsänderung in der StVO im Jahre 2007 Leichtmofas und Mofas (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Leichtmofa 20 km/h, Mofa 25 km/h) grundsätzlich auf Radwegen fahren (siehe § 2 Abs. 4 Satz 6 StVO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html), innerorts dürfen (nicht müssen) sie nach wie vor nur dann auf Radwegen fahren, wenn dies ausdrücklich durch ein Zusatzschild („Mofas frei“) freigegeben ist.
S-Pedelecs gewähren je nach Bauart eine Motorunterstützung bis zu 45 km/h. In der Betriebserlaubnis ist jedoch nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei reiner Motorfahrt von (höchstens) 20 km/h wie bei Leichtmofas dokumentiert. Legt man nur diese zugrunde, werden S-Pedelecs wie Leichtmofas behandelt, also dürfen S-Pedelecs außerorts auf Fahrradwegen fahren (und innerorts, wenn „Mofa-frei“ Zusatzschild), siehe z.B.: http://www.adfc.de/pedelecs/recht/rechtliches-fuer-pedelec-fahrer http://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/355098/?clsId0=0&clsId1=0&clsId2=0&clsId3=0
Bezieht man die motorunterstützte Geschwindigkeit (bis zu 45 km/h) mit ein, so müssten S-Pedelecs wie Kleinkrafträder behandelt werden, die bis zu 45 km/h schnell sein dürfen (vulgo: Moped). Diese dürfen niemals auf Fahrradwegen fahren, weder innerorts noch außerorts. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass einzig entscheident die Eintragung einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h in der Typgenehmigung / Betriebserlaubnis ist. In der Praxis (z.B. bei einer Verkehrskontrolle) erscheint eine rechtliche Einordnung als 45 km/h E-Moped auch schwierig, wenn die in der Betriebserlaubnis dokumentierte Höchstgeschwindigkeit bei 20 km/h liegt und somit direkt kein diesbezüglicher Unterschied zu 20 km/h E-Leichtmofas in den Papieren erkennbar ist.
Da S-Pedelecs nach der Straßenverkehrsordnung als Kleinkrafträder gelten, darf gemäß § 32a StVZO mit Anhängern kein Personentransport durchgeführt werden (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__32a.html). Ein Kindertransport in einem Kinderanhänger scheidet somit generell aus.
Eine Anhängerkupplung mit ABE für S-Pedelecs ist derzeit nicht erhältlich. Nach der Montage einer Anhängerkupplung am S-Pedelec ist somit eine Anbauprüfung mit Eintragung in die Betriebserlaubnis erforderlich, da ansonsten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html) die Betriebserlaubnis des S-Pedelecs erlöschen kann. Im Übrigen sind Anhänger nur zulässig, wenn unter Nr. 17 der Übereinstimmungsbescheinigung eine Anhängelast und unter Nr. 43.1 eine Verbindungseinrichtung eingetragen ist. Die maximal überhaupt zulässige Anhängelastbeträgt 50 % des Zugfahrzeugs (ohne Akkus). Es sind nur Verbindungen mit 50er Kugel möglich. Siehe dazu auch Forumsbeitrag.
Einer Zulassung eines Anhängers hinter einem S-Pedelec bedarf es nach § 3 Abs. 2 Nr. 2f FZV nicht (http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html). Auch eine Betriebserlaubnis benötigt der Anhänger hinter einem S-Pedelec nach § 61a Nr. 1 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__61a.html) nicht, wenn man wie die herrschende Meinung davon ausgeht, dass die in der Betriebserlaubnis des S-Pedelecs dokumentierte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (z.T. auch weniger) maßgebend ist.
Falls man allerdings die Meinung vertritt, dass die motorunterstützte Geschwindigkeit (z.T. bis zu 45 km/h) entscheidend sein soll, muss auch der Anhänger wie bei üblichen 45 km/h Mopeds samt Anhängerkupplung nach § 4 Abs. 1 FZV (http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__4.html) eine Betriebserlaubnis haben. Dann benötigen auch die Reifen des Anhängers nach § 36 Abs. 2 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html) 1,6 mm Mindestprofiltiefe (für das S-Pedelec mit einer in seiner Betriebserlaubnis dokumentierten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h reicht übrigens 1 mm). Zwischenzeitlich werden neuere S-Pedelecs anscheinend nur noch mit einer in ihrer Betriebserlaubnis dokumentierten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h auf den Markt gebracht (siehe Forumsbeitrag), dann gilt natürlich die Gesetzeslage wie bei üblichen 45 km/h-Mopeds auch.
Wird das Versicherungskennzeichen durch den Anhänger verdeckt, ist nach § 10 Abs. 9 FZV (http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html) ein Wiederholungskennzeichen am Anhänger erforderlich.
Ja, siehe hierzu z.B.:
http://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/s-pedelec-rechtsfragen.2854/page-13#post-193578
Das Versicherungskennzeichen ist nach § 27 Abs. 3 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Es darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar sein. Ausführlich hierzu: http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__27.html
Wird das Versicherungskennzeichen nicht an dem Fahrzeug geführt, ist nach lfd. Nr. 176 des Bußgeldkatalogs ein Regelsatz von 40€ fällig: http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
Bei Leichtmofas wird Fahrrad-Lichttechnik eingesetzt. Nach herrschender Meinung gilt die Lichtpflicht nach § 17 (2a) StVO für sonstige motorisierte Zweiräder deshalb nicht für Leichtmofas, weil sie lichttechnisch normalen Fahrrädern zuzuordnen sind. Wenn man, wie die herrschende Meinung bei S-Pedelecs, bei denen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h in ihrer Betriebserlaubnis eingetragen ist, diese rechtlich analog Leichtmofas einstuft, dann gilt die Lichtpflicht demnach nicht für S-Pedelecs.
Bei seit dem 01.01.2017 produzierten S-Pedelecs wird in der Betriebserlaubnis die EG-Fahrzeugklasse L1e-B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (bbH) eingetragen, die motorunterstützte Geschwindigkeit also zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) hinzugerechnet. Damit gilt bei diesen die Gesetzeslage wie bei üblichen 45 km/h-Mopeds auch, s.u. Ziffer 5 und Forumsbeitrag, man muss also gemäß § 17 Abs. 2a StVO auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren.
Bei S-Pedelecs mit einer in ihrer Betriebserlaubnis dokumentierten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 36 Abs. 3 Satz 5 StVZO, wonach die Bereifung eine Mindestprofiltiefe von 1 mm haben muss. Im Übrigen müssen die Reifen in der Betriebserlaubnis zugelassen sein und benötigen eine ECE-R75 Zulassung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers, Thread dazu. Bei seit dem 01.01.2017 produzierten S-Pedelecs wird in der Betriebserlaubnis die EG-Fahrzeugklasse L1e-B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (bbH) eingetragen, die motorunterstützte Geschwindigkeit also zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) hinzugerechnet. Damit gilt bei diesen die Gesetzeslage wie bei üblichen 45 km/h-Mopeds auch, s.u. Ziffer 5 und Forumsbeitrag, somit also § 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO, wonach eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm vorhanden sein muss.
Mit der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15.12.2016 wurden einspurige Kraftfahrzeuge von der Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a Nr. 2 StVO ausgenommen. Die Rechtsänderung trat zum 01.04.2017 in Kraft.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h, maximales Leergewicht 30 kg, 500 W maximale Nenndauerleistung, 2-, 3- und 4-rädriges Kleinkraftrad, EG-Fahrzeugklasse L1e-A
Elektrische Leichtmofas (historisch betrachtet tauchte bei elektrischen Leichtmofas die Bezeichnung „E-Bikes“ das erste Mal im deutschen Sprachraum auf*) unterliegen wie die fossile Saxonette der „Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung, vulgo: „Lex Saxonette“): http://bundesrecht.juris.de/stvrausnv/BJNR039400993.html
Eine Moped-Helmpflicht oder irgendeine andere Helmpflicht besteht für alle Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO nicht: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__21a.html
E-Bikes, also elektrische Leichtmofas („Leicht…“ übrigens wegen des Gewichtslimits von maximal 30 kg), können somit bis 20 km/h mit Motor ohne Pedalieren (und natürlich auch unbegrenzt schneller ohne Motorkraft rein pedalierend) und ohne Helm gefahren werden, bedürfen jedoch einer Betriebserlaubnis und eines Versicherungskennzeichens. Fahrer, die ab dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen zumindest eine Mofa-Prüfbescheinigung (in der Pkw-Fahrerlaubnis enthalten). Das Leergewicht darf nach § 3 Nr. 1.1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung mit serienmäßigem Akku (vollgeladen oder leer, das spielt keine Rolle) nicht mehr als 30 kg betragen.
Außerorts dürfen (nicht müssen) seit einer entsprechenden Rechtsänderung in der StVO im Jahre 2007 Leichtmofas und Mofas grundsätzlich auf Radwegen fahren (siehe § 2 Abs. 4 Satz 5 StVO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html), innerorts dürfen (nicht müssen) sie nach wie vor nur dann auf Radwegen fahren, wenn dies ausdrücklich durch ein Zusatzschild („Mofas frei“) freigegeben ist.
E-Leichtmofas (in diesem Fall ohne Pedale) sind z.B. bei www.tante-paula.de zu finden.
(*Umgangssprachlich wird die anglizistische Bezeichnung „E-Bikes“ zwischenzeitlich nicht nur für E-Leichtmofas, sondern auch für „Pedelecs“ verwendet, wie umgangssprachlich mit „schnellen E-Bikes“ auch z.T. S(chnelle)-Pedelecs gemeint sind, obwohl die Bezeichnung „schnelle E-Bikes“ systematisch eher zu E-Mopeds, ggf. auch mit Pedalen, passt. Seit dem 14.12.2016 ist in § 39 Abs. 7 StVO gesetzlich definiert, dass E-Bikes einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb sind, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet: Thread)
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h, zweirädriges Kleinkraftrad, maximale Nenndauerleistung bis 4 kW, EG-Fahrzeugklasse L1e-B, L2e-P (Personenbeförderung) und L2e-U (Güterbeförderung) bei dreirädrigen Kleinkrafträdern
Am 14.12.2016 wurde in § 39 Absatz 7 StVO zusammen mit dem Sinnbild „E-Bikes“ eine Legaldefinition der Bezeichnung „E-Bike“ eingeführt. Danach ist ein E-Bike ein einsitziges zweirädriges Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet (somit ist ein E-Bike also gerade kein S-Pedelec, bei dem der Motor bis 45 km/h unterstützen kann). Der neu definierte Begriff wurde in § 2 Abs. 4 Satz 6 StVO eingefügt: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen“ (somit also nicht mit S-Pedelecs). Im Übrigen siehe auch Thread.
Umgangssprachlich wird die anglizistische Bezeichnung „E-Bike“ allerdings nicht für E-Mofas, sondern für „Pedelecs“ oder „S-Pedelecs“ verwendet. Diese umgangssprachlichen Verwendungen haben natürlich keinerlei Auswirkungen auf die verkehrsrechtliche Definition.
Die Fahrer von elektrischen Mofas (wie auch von fossilen) müssen im Gegensatz zu E-Leichtmofas gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO einen „geeigneten Schutzhelm“ tragen, weil ihre in der Betriebserlaubnis dokumentierte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h liegt.
Wie E-Leichtmofas bedürfen auch E-Mofas einer Betriebserlaubnis und eines Versicherungskennzeichens. Fahrer, die ab dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen zumindest eine Mofa-Prüfbescheinigung (in der Pkw-Fahrerlaubnis enthalten).
Außerorts dürfen (nicht müssen) seit einer entsprechenden Änderung in der StVO am 28.11.2007 Leichtmofas und Mofas grundsätzlich auf Radwegen fahren (siehe § 2 Abs. 4 Satz 5 StVO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html), innerorts dürfen (nicht müssen) sie nach wie vor nur dann auf Radwegen fahren, wenn dies ausdrücklich durch ein Zusatzschild („Mofas frei“) freigegeben ist.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, zweirädriges Kleinkraftrad, maximale Nenndauerleistung bis 4 kW, EG-Fahrzeugklasse L1e-B, L2e-P (Personenbeförderung) und L2e-U (Güterbeförderung) bei dreirädrigen Kleinkrafträdern
Gemäß § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis der Klasse AM (in der Pkw-Fahrerlaubnis enthalten) erforderlich und es ist gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO ein „geeigneter Schutzhelm“ zu tragen. Bei der Mindestprofiltiefe der Bereifung gilt § 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO, wonach eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm vorhanden sein muss. Mit diesen Mopeds (egal ob elektrisch oder fossil befeuert) darf man nicht auf Radwegen fahren, auch wenn sie Pedale zum Pedalieren haben sollten: http://www.grace-bikes.com/bikes/one/
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h, zweirädriges Kraftrad, EG-Fahrzeugklasse L3e
Das hat jetzt wirklich nichts mehr mit Pedelecs zu tun, auch wenn da mal irgendwie Pedale zum Pedalieren dran sein sollten: https://de.wikipedia.org/wiki/ERockit
Forenthema zur Rechtslage in Österreich
Als Fahrrad (und damit typgenehmigungsfrei) gelten gem. § 1 Abs. 2a KFG auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
Mittreten muss man dabei nicht (also reiner „Gasgriff“-Betrieb erlaubt).
Forumsbeitrag 1, Forumsbeitrag 2, Nicht mal Pedale sind nötig
Ausführungen des BMVIT vom 18.09.2009 zur o.g. Regelung „600 W maximal“:
“… Als weiteres Kriterium sieht die (EG-)Richtlinie eine maximale Nenndauerleistung von 250 Watt für solche (Anm.: von der Typgenehmigungspflicht) ausgenommenen Fahrzeuge vor. In § 1 Abs. 2a Z 1 KFG wurde aber an einer höchsten zulässigen Leistung festgehalten und nicht auf eine maximale Nenndauerleistung abgestellt…. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr … kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Fahrzeugen, die unter den Ausnahmetatbestand der Richtlinie 2002/24/EG fallen (maximale Geschwindigkeit 25 km/h, maximale Nenndauerleistung von 250 Watt), die am Hinterrad (Antriebsrad) abgegebene Leistung nicht mehr als 600 Watt beträgt und diese somit dem § 1 Abs. 2a KFG entsprechen.„
Dem übergeordnet gilt seit 01.01.2016 die EU-Verordnung Nr. 168/2013 (siehe oben 2.1.1 ). Somit ist beides einzuhalten, die europäische 250 W Nenndauerleistung und die österreichische 600 W Maximalleistung.
Ein BionX-D Antriebssystem mit 250 W Nenndauerleistung liefert kurzzeitig bis zu 1300 W elektrischer Spitzenleistung (Forumsbeitrag) und dürfte somit auch mechanisch kurzzeitig deutlich über 600 W liegen. Bei einem BionX PL250HT wurde eine mechanische Spitzenleistung von 871 W gemessen: Forumsbeitrag 1, Forumsbeitrag 2. Diese Antriebssysteme dürften dann also nicht mehr konform mit der österreichischen Gesetzgebung sein.
https://info.bmlrt.gv.at/themen/wald/wald-freizeit/verhalten_wald/radfahrenimwald.html
Thread dazu: https://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/verbotsschilder-in-%C3%96sterreich.58781/
In Österreich gibt es vergleichbar nur 45 km/h E-Mopeds mit Pedalen, für welche die übliche österreichische Rechtslage wie bei fossilen 45 km/h Mopeds auch gilt, siehe z.B.: www.biketronic.at. Deutsche S-Pedelecs können in Österreich aus Rechtsgründen nur in Form der österreichischen E-Mopeds mit entsprechender österreichischer Motorrad-Helmpflicht u.a. amtlich zugelassen werden: Forumsbeitrag und Forumsbeitrag und insbesondere zur Motorrad-Helmpflicht nach der Motorradhelm-Norm ECE-R-22-05: Forumsbeitrag
Dieses ist mit dem EU-Pedelec vergleichbar, auch wenn sich die einzelnen gesetzlichen Regelungen im Detail deutlich unterscheiden. Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/27689.pdf;
Maßgebend ist die Verordnung über die technischen Anforderung an Straßenfahrzeuge (VTS).
Vor dem 01.05.2012 betrug die „maximale Nennleistung“ nur 0,25 kW.
Ab der Fassung 01.05.2012 ist gem. Artikel 18 b VTS eine reine Motorfahrt wie bei einem Mofa ohne Pedalieren bis 20 km/h erlaubt. Um zwischen 20 km/h und 25 km/h Motorunterstützung zu erhalten, muss immer pedaliert werden. Die Motorleistung ist auf „höchstens 0,50 kW“ festgelegt.
Diese „Motorleistung“ wird in Art. 46 VTS ab 01.05.2012 definiert als „S1-Dauerleistung“, ab der Fassung 15.01.2017 dann als die „höchste 30 Min. Leistung“ gem UNECE 85 (siehe Erklärung im Wiki: Nenndauerleistung). Die Höchstleistung ist dagegen rechtlich nicht begrenzt.
Im Übrigen ist das Fahren eines Leicht-Motorfahrrades unter 14 Jahren nicht erlaubt, zwischen 14 und 16 benötigt man den Führerausweis der Kat. M, ab 16 aber keinen Führerausweis mehr, siehe auch: Forumsbeitrag
Dieses ist mit dem deutschen S-Pedelec vergleichbar, auch wenn sich die einzelnen gesetzlichen Regelungen im Detail deutlich unterscheiden. Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/27689.pdf, siehe auch Forumsbeitrag.
Die Motorleistung beträgt gem. Art. 18 a VTG „höchstens 1,00 kW“
Diese „Motorleistung“ wird in Art. 46 VTS ab 01.05.2012 definiert als „S1-Dauerleistung“, ab der Fassung 15.01.2017 dann als die „höchste 30 Min. Leistung“ gem UNECE 85 (siehe Erklärung im Wiki: Nenndauerleistung). Die Höchstleistung ist dagegen rechtlich nicht begrenzt.
Es gilt die Helmpflicht, die Radwegebenutzungspflicht und man benötigt mindestens den Führerausweis der Kat. M ab 14 Jahre. Selbst privat aufgebautes und amtlich abgenommenes Motorfahrrad: Forumsbeitrag
Regeln und Bürokratie beim S-Pedelec in CH: https://www.pedelecforum.de/forum/index.php?threads/schweiz-regeln-und-b%C3%BCrokratie-beim-s-pedelec-in-ch.58093/
Elektrisch betriebene Fahrräder fahren im reinen Motorbetrieb bis 20 km/h ohne Pedalieren.
Mopedhelmpflicht für S-Pedelecs:
Die Rechtslage in den USA hängt entscheidend vom jeweiligen Bundesstaat ab. So sind je nach Bundesstaat 20 mph bis 30 mph und 500 W bis 1000 W (nur maximale Spitzenleistung, nicht maximale Nenndauerleistung, bei welcher die Spitzenleistung rechtlich unbegrenzt ist). Auch gibt es je nach Bundesstaat eine Helmpflicht oder nicht und ein Mindestalter von 0 bis zu 16 Jahren. Die höhere Motorfahrgeschwindigkeit hat zur Folge, dass „Electric Bicycles“ in den meisten Bundesstaaten der USA als eine Art E-Moped eingestuft werden und deswegen nicht auf Trails oder sonstigen Feld- und Forstwegen gefahren werden dürfen: Forumsbeitrag 1; Forumsbeitrag 2