Abschließend: Gemeldet werden u.a. die ab 01.01.2023 stattfindenden Waren-Verkäufe ab 20 Verkäufen oder ab 2.000 EUR (alle Verkäufe aufsummiert).
Ohne Rücksicht, ob das "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" sind (eine entsprechende Ausnahme steht nicht im § 4 Abs. 5
PStG).
Da kann es dann schon sein, dass man nach einem Pedelec-Verkauf >= 2.000 EUR Anfang 2024 eine Info von ebay erhält, dass man an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wurde.
Und später ggf. eine Rückfrage vom Finanzamt, denn der Plattformbetreiber (ebay u.ä.) muss die Art der verkauften Sachen nicht melden.
Beim Finanzamt fällt das dann aber unter den Tisch.
Denn nur Sachen, die man
innerhalb eines Jahres (Immobilie 10 Jahre) wieder verkauft, fallen unter
§ 23 EStG.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs (das kann auch ein Fahrrad sein, "täglich" ist nicht wörtlich zu nehmen) sind außerdem noch davon ausgenommen.
Und einen Gewinn müsste man auch noch machen! Für alle normalen Gebraucht-Verkäufer ist das also völlig irrelevant.
Tipp: Unterlagen über Kauf und Verkauf incl. Screenshot des Verkaufsinserats aufbewahren. Das könnte sehr lange dauern, bis die Rückfrage des Finanzamt kommt.
Die Verkäufer von Neuwaren, die als "Privatverkäufer" auftreten (und die Gewährleistung ausschließen), damit wären wir bei den unseriösen Ebay-Angeboten, fliegen nun allerdings auf.