Nur ob das eine Rolle spielt bei der kleinen Johanna bezweifle ich, das wird nur für Showzwecke genutzt.
Als Fortbewegungsmittel vollkommen unbrauchbar.
Ich hab da jetzt keine große Recherche betrieben, aber es existieren offenbar verschiedene Auslegungen und Definitionen der maximalen Ausmaße von Fahrrädern. Man darf nicht vergessen, die meisten Maße beziehen sich auf die maximale Länge eines Gespanns, also Fahrrad plus Anhänger.
Wenn jetzt aber ein Kraftfahrzeug laut des besagten Paragraphes 32 StVZO folgende Maße haben darf:
1.Breite:
a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,
b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,
2.Höhe:2,50 m,
3.Länge:4,00 m.
erhebt sich schon die Frage, was dann die Behörden in der Praxis wirklich zu diesem „Fahrrad“ sagen.
Immerhin will der gute Mann von Düsseldorf bis an die Ostsee fahren, und dabei dürfte er so einigen Polizisten und sonstigen Behördenmitarbeitern über den Weg kriechen. Irgendwann würde das Teil wahrscheinlich aus Gründen der Straßenverkehrsgefährdung spontan aus dem Verkehr gezogen, steht zu vermuten.
Als Showfahrzeug auf Fahrraddemos wäre das Teil aber sicherlich erste Sahne.