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Gast93351
Luzerner Zeitung - 29. Juni 2022
Copyright Verletzung, Bild daher gelöscht, Text reicht vollkommen.
Hier der ganze Artikel als Text:
Haften E-Bike-Fahrer bei Unfällen mit Fussgängern?
Recht Kürzlich hat der Ratgeber sich zur Frage geäussert, ob Autofahrer haften, wenn eine telefonierende Velofahrerin vor dem Auto stürzt. Ich habe eine ähnliche Frage: Als Fussgänger wird man oft von (leisen) Elektrovelos überholt. Würde ich dabei angefahren und verletzt: Wäre es dann auch so, dass der Elektrovelofahrer das grössere Gefahrenpotenzial darstellt, und er somit in jedem Fall haften muss? Bei Unfällen mit E-Bikes sind Fussgänger und Lenker von «normalen» Velos haftpflichtrechtlich schlechter gestellt als bei Kollisionen mit einem Auto. Denn ein Autohalter haftet unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft, da er für die «Betriebsgefahr» einstehen muss, die sein Motorfahrzeug mit sich bringt. Dagegen sind Fussgänger und Velofahrer haftungsmässig aber gleichgestellt. Beide haften nur aus Verschulden, selbst ein E-Bike mit einer max. Geschwindigkeit von 45 km/h, welches den «übrigen» Motorfahrrädern gleichgestellt ist. Der Fahrer eines schnellen E-Bikes haftet also nicht schon aufgrund der blossen Tatsache, dass er ein Elektrofahrrad lenkt. Ein Verschulden aufgrund der Betriebsgefahr, also weil das Fahren eines Motorfahrzeuges bereits eine Gefahrenquelle darstellt, gibt es für E-Bikes also nicht. Selbst für E-Bikes, die bis zum Erreichen von 45 km/h vom Elektromotor unterstützt werden nicht, denn sie bleiben trotz des obligatorischen Versicherungskennzeichens Fahrräder und müssen daher Radstreifen und signalisierte Radwege benützen. Velofahrer und Fussgänger haften also nur entsprechend ihrem Verschulden, nämlich gestützt auf unser Obligationenrecht, während Motorfahrzeughalter auch ohne Verschuldensvoraussetzung bereits bis zu einem gewissen Mass für Schäden einstehen müssen. Das Gefahrenpotenzial eines E-Bikes ist aber deutlich höher einzustufen als das eines herkömmlichen Velos. Verwirklicht sich dieses höhere Gefährdungspotenzial, so muss der E-Biker sich dies anrechnen lassen. Erst recht ist es nicht zu unterschätzen, welche Masse aufeinen Fussgänger aufprallen kann, wenn es sich um ein vielleicht leicht abfallendes Trottoir mit Radstreifen handelt und ein 45er E-Bike-Fahrer mit angehängtem Veloanhänger von hinten auf Sie zuschiesst und dabei (erlaubterweise) drei Kinder transportiert, nämlich zwei im Veloanhänger und eines auf dem Kindersitz. Das Verursacht er einen Unfall, weil er in rasantem Tempo an Ihnen «vorbeischiessen» will, ohne sich rechtzeitig durch Klingeln anzukündigen, so dürfte dies nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich (Haftpflicht) als schwer, wenn nicht grobfahrlässig einzustufen sein, weil er so sein hohes Gefährdungspotenzial verwirklicht hat und ihm dies bewusst sein muss.
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Hier der ganze Artikel als Text:
Haften E-Bike-Fahrer bei Unfällen mit Fussgängern?
Recht Kürzlich hat der Ratgeber sich zur Frage geäussert, ob Autofahrer haften, wenn eine telefonierende Velofahrerin vor dem Auto stürzt. Ich habe eine ähnliche Frage: Als Fussgänger wird man oft von (leisen) Elektrovelos überholt. Würde ich dabei angefahren und verletzt: Wäre es dann auch so, dass der Elektrovelofahrer das grössere Gefahrenpotenzial darstellt, und er somit in jedem Fall haften muss? Bei Unfällen mit E-Bikes sind Fussgänger und Lenker von «normalen» Velos haftpflichtrechtlich schlechter gestellt als bei Kollisionen mit einem Auto. Denn ein Autohalter haftet unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft, da er für die «Betriebsgefahr» einstehen muss, die sein Motorfahrzeug mit sich bringt. Dagegen sind Fussgänger und Velofahrer haftungsmässig aber gleichgestellt. Beide haften nur aus Verschulden, selbst ein E-Bike mit einer max. Geschwindigkeit von 45 km/h, welches den «übrigen» Motorfahrrädern gleichgestellt ist. Der Fahrer eines schnellen E-Bikes haftet also nicht schon aufgrund der blossen Tatsache, dass er ein Elektrofahrrad lenkt. Ein Verschulden aufgrund der Betriebsgefahr, also weil das Fahren eines Motorfahrzeuges bereits eine Gefahrenquelle darstellt, gibt es für E-Bikes also nicht. Selbst für E-Bikes, die bis zum Erreichen von 45 km/h vom Elektromotor unterstützt werden nicht, denn sie bleiben trotz des obligatorischen Versicherungskennzeichens Fahrräder und müssen daher Radstreifen und signalisierte Radwege benützen. Velofahrer und Fussgänger haften also nur entsprechend ihrem Verschulden, nämlich gestützt auf unser Obligationenrecht, während Motorfahrzeughalter auch ohne Verschuldensvoraussetzung bereits bis zu einem gewissen Mass für Schäden einstehen müssen. Das Gefahrenpotenzial eines E-Bikes ist aber deutlich höher einzustufen als das eines herkömmlichen Velos. Verwirklicht sich dieses höhere Gefährdungspotenzial, so muss der E-Biker sich dies anrechnen lassen. Erst recht ist es nicht zu unterschätzen, welche Masse aufeinen Fussgänger aufprallen kann, wenn es sich um ein vielleicht leicht abfallendes Trottoir mit Radstreifen handelt und ein 45er E-Bike-Fahrer mit angehängtem Veloanhänger von hinten auf Sie zuschiesst und dabei (erlaubterweise) drei Kinder transportiert, nämlich zwei im Veloanhänger und eines auf dem Kindersitz. Das Verursacht er einen Unfall, weil er in rasantem Tempo an Ihnen «vorbeischiessen» will, ohne sich rechtzeitig durch Klingeln anzukündigen, so dürfte dies nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich (Haftpflicht) als schwer, wenn nicht grobfahrlässig einzustufen sein, weil er so sein hohes Gefährdungspotenzial verwirklicht hat und ihm dies bewusst sein muss.
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