S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen

Diskutiere S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen im S-Pedelecs und anderes mit E-Motor Forum im Bereich Diskussionen; Der Glossar des Kraftfahrtbundesamts liefert zum Thema L1e folgendes: "L-Fahrzeug EG-Fahrzeugklasse: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie...
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Boerni556

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Der Glossar des Kraftfahrtbundesamts liefert zum Thema L1e folgendes:
"L-Fahrzeug
EG-Fahrzeugklasse: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß Rahmenrichtlinie 2002/24/EG (siehe auch Kraftrad).

Im Einzelnen sind das:
Zulassungsfreie Krafträder mit Versicherungskennzeichen
L1e, L2e (Kleinkraftrad)
-Klasse L1e (2-rädrig, bis 50 cm³ und bis 45 km/h)
-Klasse L1e (Mofa, bis 25 km/h)
-Klasse L1e (Leichtmofa, bis 30 cm³, bis 0,5 kW und bis 20 km/h)"

D.h. es gibt drei verschiedene deutsche Unterkategorien der europäischen Vorgabe, die unter L1e laufen. Der Begriff "Leichtmofa" ist in § 1 der immer noch gültigen LeichtmofaausnahmeVO definiert.
 
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  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.702
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Ralsch

Der Begriff "Leichtmofa" ist in § 1 der immer noch gültigen LeichtmofaausnahmeVO definiert.

....die aber explizit eine Motorunterstützung oberhalb 25km/h ausschließt - ergo KEIN Leichtmofa.
Man kann nicht eine VO nehmen und sich ein paar Dinge herauspicken nur weil sie gerade in den Kram passen. Die Forderungen der VO sind leider alle anwendbar, und auch wenn im "Brief" (CoC) nur 18km/h stehen unterstützt der Motor darüber hinaus - bis zu den genannten 45km/h.
Für mich ist die Sachlage eindeutig - kein Leichtmofa.
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.703
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Boerni556

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@Ralsch
Bei Deiner Logik wäre ja ein normales Pedelec auch kein Fahrrad, sondern ein Mofa, da bis 25 kmh unterstützt wird. Entscheidend ist aber die Einstufung, wie sie sich aus den Papieren ergibt. Und hier zählt offensichtlich nur die Geschwindigkeit, die sich ohne Treten einstellt. Im Feld 44 der Coc steht die bbH. Wenn da nicht mehr als 20 kmh eingetragen ist, dann ist die Vorgabe für Leichtmofas betreffend die Geschwindigkeit erfüllt.
 
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  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.704
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Ralsch

Hallo Boerni,
warum?
Die Einstufung ist L1e.
"Leichtmofa" ist eine zusätzliche und rein deutsche uralt-VO die (mit der Saxonette im Sinn) verschiedene Ausnahmen regelt - und Kriterien vorgibt was ein LM ist.
Die (eingetragene) bbH ist nur EINS der Kriterien, so wie max. Leistung und Gewicht (passt auch in den Langstrecken Thread - S-Peds mit 2kWh Akkus - das geht niemals unter 30kg). Ein anderes Kriterium der Leichtmofa-VO ist eben auch die Abregelung der Tretunterstützung ab 25km/h.
Die Zulassungsfreiheit für 250W Pedelecs ist in der EU-Richtlinie 2002/24/EG verankert und "befreit" diese Räder eindeutig vom Dasein als Motorfahrzeug und damit von der Helmutzung etc. Hat das Rad 300W - oder schiebt der Motor bis 30km/h mit - fällt das E-Bike damit raus.

Ergo: Nach Deiner Logik ist ein S-Ped ein zulassungsfreies Fahrrad da die bbH max. 25km/h beträgt. Dass die Leistung etwas höher liegt - Schwamm drüber solange Eins der Kriterien erfüllt ist ;-)

Aber - ich bin kein Jurist und das Geschriebene stellt nur meine höchstprivate Einschätzung dar. Im Zweifel gegen den Angeklagten, insbesondere wenn's Zweiradfahrer sind, und nicht nur Gesetze sind "Gesetz" wenn es darum geht im EInzelfall zu einem Urteil zu kommen.
 
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  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.705
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Üps

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Ergo: Nach Deiner Logik ist ein S-Ped ein zulassungsfreies Fahrrad da die bbH max. 25km/h beträgt. Dass die Leistung etwas höher liegt - Schwamm drüber solange Eins der Kriterien erfüllt ist ;-)
Du verstehst es einfach nicht, weil du es nicht verstehen willst, oder? Das mag deine absichtlich falsche Logik sein, aber nicht seine.

Ein Fahrrad ist nicht motorisiert, kann also nicht von selbst fahren, außer bergab. Punkt. Schon deshalb ist deine absichtlich missverstehende Logik falsch. Der Hilfsmotor ist kein Motor.
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.706
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dorftrottel

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"L-Fahrzeug
EG-Fahrzeugklasse: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß Rahmenrichtlinie 2002/24/EG (siehe auch Kraftrad).
.

Hallo,
wenn man noch weiter auf den Seiten stöbert kommt:

(2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 werden in die nachstehenden Klassen unterteilt:

a) Kleinkrafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L1e) oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h

finde jetzt auf die Schnelle nicht die Stelle wo steht,
bei den S-Pedelec zählt nicht mehr die Geschwindigkeit die mit der Fahrhilfe ( bis max. 20 km/h ) erreicht wird sondern die erreichbare Höchstgeschwindigkeit.

Die erreichbare Höchstgeschwindigkeit dürfte gleich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sein, also keine Gleichstellung mit Mofa oder Tante Paula.

Für Die die meinen bei einer Kontrolle lässt sich nicht feststellen ob Fahrrad oder KKR,
einfach mal die Rahmennummer anschauen, müsste seit 3 oder 4 Jahren 17 stellig sein mit einem * oder - genau wie die Fahrgestellnummer vom Kfz.
Bei den älteren wird es schwieriger, da ist meist noch eine Fahrrad ähnliche Rahmennummer.

Es ganze wurde doch im Zusammenhang mit der gewollten Einführung der Helmpflicht
für schnelle Pedelec gemacht.
Bei Riese und Müller findet man bei den HS oder Speed-Modellen den Hinweis:
Helmplicht ja, allerdings keiner nach Norm ECE sonstwas sondern kann auf Grund seiner Bauart ein geeigneter Schutzhelm sein.
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.707
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Boerni556

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So wie ich es verstehe ist "L1e" die europäische Vorgabe. Die deutsche Regelung untergliedert das eben nochmals. Mit der Einordnung in L1e ist auf übergeordneter europäischer Ebene schon mal klargestellt, dass man keine Zulassung benötigt (Zulassungsstelle, grosses weisses Schild, Kfz-Steuer).

Der deutsche Gesetzgeber stellt jetzt zusätzlich den §21a Abs. 2 StVO und die L...VO zur Verfügung(y). Damit ist klar, dass man ohne Helm fahren kann, solange in Feld 44 der Coc nicht mehr als 20 eingetragen sind.

Was man mit oder ohne Unterstützung durch eigenes Treten oben drauf satteln kann ist damit unerheblich. Unerheblich ist auch die Meinung der Bundesregierung und des Herstellers. Bestehende Gesetze sind dagegen erheblich.
 
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  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.708
andreasDo

andreasDo

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Knackpunkt ist doch folgender Passus in der Leichtmofaausnahmeverordnung:
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine
Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben
werden kann
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.709
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Boerni556

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Lt. der L...VO hat ein Leichtmofa als bbH max. 20 und Überschussleistung bis max. 24. D.h. die beiden Werte können schon mal abweichen. Damit bleibt immer noch der § 21a Abs. 2 StVO:
"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen."

Ergo: Wer 20 max. eingetragen hat, der wird von der Helmpflicht eben nicht erfasst. Von Überschussleistung steht da nichts. Allenfalls wäre das s-Ped eben nicht mehr in die alte L...VO einzuordnen. Das wäre aber wiederum unerheblich mit Blick auf die neuere Regelung in 21a.

Lösung: D.h. keine Zulassungspflicht wegen EG-Richtlinie und L1e und kein Helm wegen 21a Abs. 2.
 
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  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.710
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Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bedeutet ja nicht, dass der Antrieb bei >20 km/h überhaupt keine Leistung abgeben darf. Auch keine pedalgesteuerte.
Irgendwie ist das sowieso ein Sonderfall: Bei 21 km/h gibt der Antrieb null Leistung ab, außer man pedaliert. :) Also welcher der hier zitierten Paragrafen greift nun diesen Fall exakt auf?
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.711
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unsusi

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So. Ich bleibe bei meiner "Chaos-Theorie".

Und die, die sich jetzt auf das "eindeutige" Geschreibsel des Gesetzgebers hinsichtlich "L1e" bezogen haben: VERGESST ES!

Schaut mal hier rein: http://www.kba.de/DE/Statistik/Beka...nntmachung_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Da wird L1e in "L1e-A" und "L1e-B" aufgeteilt. Es wird wohl dann noch mal extra was zu S-Peds mit bbH unter 20 und denen darüber gesagt werden. Angeblich soll auch die Geschwindigkeitsgrenze verändert werden (25km/h).

Das unterstreicht doch nur mein Argument, dass das alles viel zu kompliziert ist. Und in Zukunft noch ein Tickchen komplizierter werden wird. Demnächst enthält der Führerscheinkurs in der Fahrschule noch ein Praxissemester Jura...

Ich persönlich habe für mich schon die Konsequenzen aus dem Chaos u.a. bei der Helmpflicht gezogen: bei eBikes (aka L1e, die von alleine 45km/h fahren können, also nach unserer Definition KEINE S-Pedelecs) nehme ich einen Fahrradhelm. Der ist für mich geeignet. Den Rest regelt ein Gericht...
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.712
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dorftrottel

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So wie ich es verstehe ist "L1e" die europäische Vorgabe.
Der deutsche Gesetzgeber stellt jetzt zusätzlich den §21a Abs. 2 StVO und die L...VO zur Verfügung(y). Damit ist klar, dass man ohne Helm fahren kann, solange in Feld 44 der Coc nicht mehr als 20 eingetragen sind..

Hallo,
verstehen tust nichts und wahrscheinlich hast auch noch keine neuere Betriebserlaubnis gesehen ?

Unter 5 steht :2 rädr. KKR b. 45 km/h
bei 22 : Motorunterstützung bis 45 km/h* zu T : Angabe bei reinem Elektroantrieb ohne Pedalkraftunterstützung , dort steht 15

Also was ist das jetzt ?
Deine Beiträge sind nicht gerade hilfreich und könnte einen Fahrer eines S-Ped verunsichern bzw. zur falschen Nutzung seines Fahrzeugs führen.
Auch Käufer die an ein neues Denken, können durch Deine Beiträge falsch informiert werden.
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.713
B

Boerni556

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Was meinst Du @dorftrottel mit falscher Nutzung? Man kann nicht viel falsch machen. Bei Deinem Alias bin ich mir aber nicht sicher. Lass Dich lieber beraten.
 
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  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.714
Reiner

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Entscheidend ist immer nur die betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit,und diese wiederum bezieht sich nur und ausschließlich auf die mit Motorkraft erreichbare Geschwindigkeit.
Alles andere zählt nicht,denn sonst bräuchte man auf dem S-Pedelec je nach Fitness entweder eine Mofa Prüfbescheinigung oder einen Motorradführerschein.... :ROFLMAO:
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.715
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dorftrottel

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weil
Alles andere zählt nicht,denn sonst bräuchte man auf dem S-Pedelec je nach Fitness entweder eine Mofa Prüfbescheinigung oder einen Motorradführerschein.... :ROFLMAO:

Hallo,
ich weiß schon ,bin der Trottel aber trotzdem solltest Dein " weil immer Fragen aufkommen" ändern. Das ist doch aus dem vorigen Jahrhundert (1993) ,dazwischen gab es einige Änderungen.
Die neueste Fassung dürfte das sein: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/elektrofahrraeder.html .

Das mit dem Führerschein betrifft wahrscheinlich die wenigsten, deshalb achtet da keiner drauf weil schon im Besitz oder vor 1965 geboren, aber ein heute 15 jähriger müsste wahrscheinlich den seit 2013 geltenden M machen.
 
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  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.716
Reiner

Reiner

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Das ist doch aus dem vorigen Jahrhundert (1993) ,dazwischen gab es einige Änderungen.

Ach ja?Dann mal Butter bei de Fische und her mit den Änderungen,und bitte kein "dürfte das sein".
Wenn du meinst es gibt eine neuere Fassung als wie die von mir verlinkte aus 1998,dann her damit.
.
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.717
jm1374

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Ich hab die Zulassungsbescheinigung meines E45 fotografiert. Punkt 50 scheint mir interessant. Es ist jedenfalls kein KKR. Schon gar kein KR. Und es gibt offiziell keine Helmpflicht.

Wie schon erwähnt, kommt die Helmpflicht maximal nach einem Unfall von der Versicherung die den Schaden am Kopf bezahlen soll. Die wird dann behaupten mit einem Helm wäre der Schaden geringer ausgefallen und es wird empfohlen einen Helm zu tragen. Also soll der unbehelmte Kopf einen Teil seines Schadens selber zahlen.
Der verletzte, unbehelmte Kopf muss dann durch die Instanzen bis vor den BGH klagen und ob der bei einem schnellen Pedelec zu den gleichen Schlussfolgerungen kommt wie bei dem Grundsatzurteil vor nicht allzu langer Zeit mit der am Kopf verletzten, helmlosen Fahrradfahrerin, wage ich zu bezweifeln.

Eine zentrale Schlussfolgerung war:
"Der BGH stützt seine Entscheidung darauf, dass es keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt und dass es zum Zeitpunkt des Unfalls auch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein gegeben habe, nach dem das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre."

Das Bewusstsein das der Einsatz eines Helms auf einem schnellen Pedelec sinnvoll ist, ist meines Wissens schon vorhanden. Also wird man bei einem Unfall mit Kopfverletzung ohne Helm selbst im günstigsten Fall den Zonk ziehen und auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben. Da so ein unverschuldeter Unfall jederzeit eintreffen kann, gibt es quasi durch die Hintertür die Helmpflicht für schnelle Pedelecs.
 

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Unter 5 steht :2 rädr. KKR b. 45 km/h
bei 22 : Motorunterstützung bis 45 km/h* zu T : Angabe bei reinem Elektroantrieb ohne Pedalkraftunterstützung , dort steht 15

Was heißt "zu T:"?

Bei mir steht unter Nr. 44: Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h

Das ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Art und Weise von deren Ermittlung ist genau vorgeschrieben, mit ruhendem Fahrer. Nichts anderes interessiert im Hinblick auf die Helmpflicht.

Daran ändert auch kreative Umgestaltung der CoC nichts.

StVO, § 21a, Satz 2: Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Das ist die entscheidende Vorschrift. Mofa oder doch kein Mofa, Kataloge der Kraftfajhrtbundesamtes, Lang- und Kurzprosa unserer bayerischen Bundesverkehrsminister: alles unerheblich.

Es gibt m. W. auch kein festgelegtes Messverfahren für die "Motorunterstützung bis X km/h". Trotzdem will das Ministerium jetzt auf solch einen Wert abstellen? Lächerlich.

Und mein Vorschreiber hat natürlich recht: Durch die Hintertür haben wir die Helmpflicht dennoch praktisch schon.
 
  • S-Pedelec Rechtslage / Rechtsfragen Beitrag #1.719
Christof

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Und es gibt offiziell keine Helmpflicht.
Genauso so ist es!
Eine Empfehlung ist übrigens NICHT bindend, sonst wäre es keine Empfehlung (y)
Wenn man mal einkaufen geht, muss man sich wundern was man da alles zusätzlich zum Produkt empfohlen bekommt :cool:

Ist genauso wie bei diversen Werbebriefen oder Vertragsrücksendeumschläge.
Da steht oftmals als Vordruck "Falls Briefmarke zur Hand, bitte freimachen" oder so ähnlich.
Macht man eine drauf und hat keine weitere für einen Briefumschlag bei dem das nicht vorgedruckt ist, muss man ggf. für den Brief eine neue Briefmarke kaufen.
Überklebt man "die Empfehlung" eine Briefmarke drauf zu machen nicht, dann zahlt der Empfänger, wissen viele nur nicht.
Christof
 
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