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didi28
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AW: Gesetzesaenderung - jetzt 600Watt erlaubt ?
Andererseits ist diese Auslegung in gewisser Weise systemwidrig. So wird grundsätzlich bei der Festlegung der Bauartgeschwindigkeit von waagrechter Fahrbahn und Windstille ausgegangen und somit in Kauf genommen, dass der Motor bei Rückenwind oder bergab noch bei weitaus höheren Geschwindigkeiten unterstützt, als die Bauartgeschwindigkeit festlegt. Man könnte also bei einer (gewagten) erweiternden Auslegung eventuell das Pedalieren dem Rückenwind oder dem Bergabfahren gleichsetzen.
Das Problem ist, dass der österreichische Gesetzgeber die Bauartgeschwindigkeit wohl zu einer Zeit definiert hat, als er die Eigenart eines Pedelecs noch nicht kannte (vermutlich gab es auch noch keine) und so der menschliche Antrieb nicht ausdrücklich Berücksichtigung finden konnte.
Wie diese Lücke letztlich durch die Rechtsprechung in Österreich ausgefüllt wird ... ?
Bauartgeschwindigkeit bei einem Pedelec bedeutet also, wenn man diese Definition wörtlich auslegt, dass auch Motor und Pedaleur zusammen (das ist ja der bestimmungsgemäße Gebrauch nach der Bauart) in der Ebene nicht schneller als 25km/h fahren dürfen. Das ist letztlich nur dadurch zu realisieren, dass der Motor bei 25km/h geschwindigkeitsgesteuert abschaltet.37a. Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
Andererseits ist diese Auslegung in gewisser Weise systemwidrig. So wird grundsätzlich bei der Festlegung der Bauartgeschwindigkeit von waagrechter Fahrbahn und Windstille ausgegangen und somit in Kauf genommen, dass der Motor bei Rückenwind oder bergab noch bei weitaus höheren Geschwindigkeiten unterstützt, als die Bauartgeschwindigkeit festlegt. Man könnte also bei einer (gewagten) erweiternden Auslegung eventuell das Pedalieren dem Rückenwind oder dem Bergabfahren gleichsetzen.
Das Problem ist, dass der österreichische Gesetzgeber die Bauartgeschwindigkeit wohl zu einer Zeit definiert hat, als er die Eigenart eines Pedelecs noch nicht kannte (vermutlich gab es auch noch keine) und so der menschliche Antrieb nicht ausdrücklich Berücksichtigung finden konnte.
Wie diese Lücke letztlich durch die Rechtsprechung in Österreich ausgefüllt wird ... ?