Wurde in der Tat schon mehrfach durchgekaut:
S-Pedelec Haftpflichtversicherung und Vorsatz
Nächtlicher Telegrammstil: Möglicher Vorsatzausschluss auch für dolus eventualis; §§ 81, 103 VVG (VersicherungsVertragsGesetz), Versicherer möglicherweise dann leistungsfrei trotz § 3 PflichtVersicherungsGesetz.
Schwächer: Regressanspruch des Versicherers gegen den Verursacher bei bestehender Leistungspflicht gegenüber dem Dritt-Geschädigten, §§ 116 VVG, 426 BGB, wegen Gefahrerhöhung, §§ 23 ff. VVG.
Soviel fürs Erste. Ich hätte immer, wenn schon -rechtswidrig- mit dem S-Pedelec auf dem Radweg fahrend - was ich nicht tue -, ein rundes 25 km/h Schild angebracht und diese Geschwindigkeit dann sorgsamst in keinem Fall überschritten. Ob das im Fall des Falles helfen würde, steht aber in den Sternen; eher nicht, da nicht rechtsrelevant. Da käme es auf die genauen Umstände und den Goodwill des Richters zur Frage des dolus eventualis an ... und der ist in seiner möglichen Ermessensentscheidung auch nicht frei ... .
Meine Empfehlung: Bleibt bloss weg mit dem S-Pedelec von den reinen Radwegen; wenn ein Mofa-Erlaubnisschild dranhängt, ist wohl alles ok. Aber auch dann muss man mit den Gefahren des Radweges rechnen, kann nicht wie eine Wildsau fahren sondern muss aufpassen und sich der schwächsten Fahrer bewusst sein: unberechenbare Kinder, Oma mit Einkaufsrad etc. ... .
Bin aber überzeugt, dass sich der Gesetzgeber in der nächsten Legislaturperiode der Klärung, ob den S-Pedelecs Radwege zumindest ausserorts erlaubt sein sollen, annehmen wird. Soweit sind wir aber leider noch nicht ... .