Nur wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Und selbst das ist nicht ohne Ausnahme.
Das Ganze ist wohl insofern ein wenig komplex und/oder missverständlich, da hier mehrere Faktoren, wie z.B. auch die Intention eine Rolle spielen.
Folgendes ist ohne jeglichen Anspruch an vollkommene Richtigkeit und mag/kann sich zwischen D und Ö auch mitunter unterscheiden!
Das sogenannte
Panoramafreiheit gilt dann, wenn man zum
Spaß an der Freude filmt (z.B. die Familie im Urlaub). Dann können auch mal fremde Leute als Beiwerk durchs Bild laufen, oder Nummernschilder von Autos als Beiwerk erkennbar sein.
Sobald jedoch die Intention die
Dokumentation ist, z.B. für den Fall eines Unfalls, ändert sich die Lage insofern rapide, da es dann als
Überwachung gilt. Und hierfür gelten komplett andere und wesentlich strenger Regeln.
Im Weiteren muss man auch noch zwischen dem
Filmen an sich, einem
Veröffentlichen, aber auch einem
Weitergeben unterscheiden. Denn auch das
Weitergeben (an die Polizei) spielt im juristischen Sinnen eine eigene Rolle.
Das ein Veröffentlichen potenziell Persönlichkeitsrechte verletzen kann rechtswidrig, ist denke ich ohnehin allgemein klar.
Gibt man Filmmaterial an die Polizei weiter, dass aus mit der Intention der
Dokumentation entstanden ist, kann das Konsequenzen haben. Hat man jedoch gerade mit dem Handy aus
Spaß an der Feude z.B. seine Familie und zufällig auch einen Unfall gefilmt, dann hat eine Weitergabe keinerlei Konsequenzen.
Beispiels Weise war auch vor nicht all zu langer Zeit das Anzeigen von Falschparkenden, z.B. von PKWs auf Radwegen mittels Foto im Zusammenhang mit der DSGVO in Diskussion. Der Streitpunkt war, soweit ich mich erinnere, nicht das Fotografieren selbst, sondern eben das
Weitergeben des Fotos an die Polizei mittels App. Aber auch hier spielt nach dem Gerichtsentscheid mWn letztendlich die
Intention eine Rolle. Ist man unterwegs und wird durch z.B. einen PKW am Radweg behindert, dann darf man dies (nun) mittels Foto anzeigen. ist man jedoch mit der Intention unterwegs falsch parkende PKWs zu fotografieren und an zu zeigen ist das wiederum nicht zulässig.
Natürlich stellt sich hierbei die Frage der
Nachweisbarkeit. D.h. man muss im Zweifelsfall seine Intention glaubwürdig vermitteln können. Was einem die Polizei/Richter letztendlich abnehmen steht jedoch wieder auf einem andren Blatt. Selbst wenn man die Wahrheit sagt.
Z.B. Wenn man am Rad eine Kamera montiert hat, die nach vorne auf die Straße gerichtet ist, kann man angeben, dass es einem beim Filmen lediglich am Spaß an der Freude ging. Ob einem das geglaubt wird wage ich jedoch eher zu bezweifeln.
Unabhängig davon, ob das Filmen nun ohnehin erlaubt wäre, oder nicht.
Zusammengefasst muss man eben sowohl die
Intention des Filmens (Dokumentation, Spaß an der Freude,...), aber auch dem was man letztendlich
mit den Videos macht (speichern, weitergeben, veröffentlichen,...) betrachten.
Wie gesagt. Juristerei ist komplex. Und man sollte sich von dem Gedanken lösen, dass hierbei immer alles völlig klar und eindeutig ist.
(Sofern das bereits zu Offtopic ist gerne wo anders hin verschieben. Mein Gedanke war jedoch, dass auch die Frage was (nicht) erlaubt ist zum Thema Kaufberatung, im Sinne einer Anschaffung Ja/Nein eine Rolle spielt.)