Ich zitiere nochmals:
Interessant, gehen wir es mal durch:
STVO: §2 /22:
22. | Fahrrad: |
a) | ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, |
b) | ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), |
c) | ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder |
d) | ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht; |
Ergänzung: Punkt b (Elektrofahrrad) ist das klassische Pedelec, Voraussetzung Punkt a (klassisches Fahrrad) Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder.
Das ist NICHT ein Daumengas.
Punkt c sind die normalen NICHT mit Motor betriebenen Tretroller. Hier fehlt der Verweis bezüglich Motor, weshalb der Scooter nicht betroffen ist.
Punkt d sind alle anderen Fahrzeuge, die wie Punkt a mit einer Vorrichtung usw betrieben werden.
Dies ergibt sich aus dem Verweis zum "Elektrofahrzeug" gem Punkt b.
Sind also zB elektrisch betriebene Liegeräder (Tretunterstützung) usw.
Aufgrund dieser Bestimmung der STVO geht nicht hervor, dass Fahrzeuge, die Elektrisch ohne Muskelkraft betrieben (reines Daumengas) als Fahrräder gelten.
KFG: §1/2a
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
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1. | einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und | | | | | | | | | |
2. | einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. | | | | | | | | | |
Ergänzung: hier wird der technische Teil des Motors beschrieben, der Verweis geht wieder auf Punkt b in der STVO.
Ebenso gilt der Reversverweis bezüglich Punkt d in der STVO,
Auch hier liegt noch kein Verweis auf elektrisch betriebene ohne Tretunterstützung Fahrzeuge vor.
STVO: §88b
§ 88b. Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.
Ergänzung: hier wird definiert, dass der E-Scooter wie ein Fahrrad verwendet werden kann. Das heißt aber im Umkehrschluss immer noch nicht, dass er ein Fahrrad im Sinne des Gesetzes ist, umgekehrt also auch kein Hinweis auf die Verwendung des Daumengas beim Elektrofahrrad
Wie man erkennen kann, trifft der Bergriff Elektrofahrrad nur auf Lit a zu, sprich
notwendige Vorrichtung zur Übertragung von Muskelkraft.
Ein Roller gem Lit c gilt als Fahrrad, hat aber nicht die obige erwähnte notwendige Übertragungsvorrichtung, deshalb trifft der Begriff Elektrofahrrad bei Motorunterstützung NICHT zu.
Ein Scooter ist also KEIN Elektrofahrrad.
Man muss unterscheiden, ob man mit einem Scooter wie ein Fahrrad fahren darf ($88b) oder ob es ein Fahrrad ist.
Bezüglich Daumengas (als Schiebehilfe) hab ich noch nichts gefunden, aber sobald du
mit Daumengas OHNE Tretunterstützung fährst, ist das
KEIN Elektrofahrrad gem Lit b mehr.
Es wäre dann ein klassisches MoFa.
KFG: §2/1lit 14:
14. | Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; |
Hier muss es vermutlich irgendwo noch eine Ausnahme für die Schiebehilfen geben.
Ich vermute, dass diese ganz einfach darin liegt, dass in Fall des Gebrauchs der Schiebehilfe das Fahrrad ja geschoben wird.
BTW: ich bin kein Rechtsanwalt, diese Angaben sind nicht rechtsverbindlich und müssen auch nicht stimmen.
Das sind die Rechtsverweise, die ich (derzeit) kenne.
Wenn es noch mehr bzw andere gibt, würde mich das natürlich interessieren.
Unter Rechtsverweise verstehe ich Auszüge aus Gesetzen oder Verordnungen, nicht irgendwelchen Interpretationen diverser Webseitenbetreiber.
Auch Ausführungen diverser seriösen Rechtsausküfte (zB ADAC, ÖAMTC usw) würde ich noch gelten lassen.