Nach Studium der zahlreichen Beiträge zu dem Thema Klassifizierung vor und nach 2017 möchte ich mein Gutachten nicht kampflos aufgeben und versuche folgendes:
Änderung des Gutachtens GXXXXXXXXXXXX wegen fehlerhafter Fahrzeugklasse
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Änderung des oben genannten Gutachtens, das Sie aufgrund meines Antrags auf freiwillige Zulassung meines Fahrzeugs der Firma XXX nach §3 Abs.3 FZV angefertigt haben.
Das Gutachten verwendet in Punkt (5) die falsche Fahrzeugklasse L1E/A. Diese Einordnung entspricht nicht der Fahrzeugklasse meines Kleinkraftrads, da diese Typklasse L1e-A im Jahr 2017 mit der Typklasse L1e-B neu definiert wurde. Das Fahrzeug würde, wenn es heute gebaut und verkauft werden würde, als L1e-B klassifiziert werden. Dieser Unterklasse gehört auch mein Kleinkraftrad an, da es den Pedaltrieb bis 45 km/h unterstützt.
Die falsche Einordnung ist auf das Alter meines Fahrzeugs (Baujahr 2012) zurückzuführen. Zur damaligen Zeit galt die Richtlinie 97/24/EG Kapitel 7, in der die Fahrzeugklasse L1e die folgenden Unterklassen hatte:
- 1.3.1. Fahrzeuge der Klasse A, d. h. Kleinkrafträder;
- 1.3.2. Fahrzeuge der Klasse B, d. h. Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW;
- 1.3.3. Fahrzeuge der Klasse C, d. h. Krafträder mit einer Leistung bis zu 25 kW und einem spezifischen Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg; berücksichtigt wird hierbei die Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang II Fußnote (d) Nummer 2 der Richtlinie 92/61/EWG;
- 1.3.4. Fahrzeuge der Klasse D, d. h. andere Krafträder als die der Klassen B und C
Daraus resultierte damals die Fahrzeugklasse L1e-A für mein Fahrzeug, die es lediglich als Kleinkraftrad ohne weitere Angaben zur Geschwindigkeit klassifiziert. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der heutigen Bedeutung der Unterklasse L1e-A und kann daher nicht aus der COC übernommen werden.
Die Unterstützung bis 45 km/h ist auch mit der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von 18 km/h in Punkt 44 der COC vereinbar, da zu diesem Zeitpunkt die bbH ohne Treten gemessen wurde und das Fahrzeug damals als Leichtmofa zugelassen wurde. Sie werden diese auch bei anderen Pedelecs älteren Baujahres finden, da die Geschwindigkeit mit Pedaltrieb erst 2017 mit der bereits beschriebenen Bedeutung von L1e-A und L1e-B erfasst wurde.
Aus den genannten Gründen ändern Sie bitte die Fahrzeugklasse im Gutachten in L1E/B.
Mit freundlichen Grüßen