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harsenbein
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Der Blog KSV Polizeipraxis schreibt da was ganz interessantes unter dem Punkt: "...
Diese Auffassung ist jedoch falsch.[6] § 19 Abs. 3 StVZO besagt lediglich, dass, wenn durch den Einbau des Zubehörteils eigentlich ein Erlöschungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO eingetreten ist, die Betriebserlaubnis ausnahmsweise doch nicht erlischt, falls die in der Teile-Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführten Einschränkungen und Einbauanweisungen eingehalten werden (z.B. Durchführung einer Prüfabnahme). Unter bestimmten Voraussetzungen darf durch Einbau eines Zubehörteils also doch der Fahrzeugtyp oder das Abgas- oder Geräuschverhalten geändert werden, ohne dass es zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis kommt.
Lediglich wenn die Einschränkungen und Einbauanweisungen nicht beachtet werden, erlischt die Betriebserlaubnis dann doch (Ausnahme von der Ausnahme). Dies setzt aber selbstverständlich nach wie vor voraus, dass überhaupt erst einmal ein Erlöschungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO gegeben ist.
Beispiel: Ein Tuner baut streng gem. der Einbauanweisung nicht serienmäßige Fahrzeugfedern aus dem Zubehörhandel an seinem Pkw ein. Dadurch wird weder der Fahrzeugtyp geändert, noch ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Auch das Abgas- und Geräuschverhalten ändern sich nicht. Allerdings unterlässt der Tuner die im Teilegutachten vorgeschriebene Prüfabnahme bei einer technischen Prüfstelle. Hier liegt kein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor, da kein Eröffnungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO gegeben ist.
..."
Da brat mir doch einer nen Storch! Ist die alte Hebie M1 Anhängerkupplung ein "genehmigtes Zubehörteil" durch das Prüfzeichen H560? Das Prüfzeichen wird wie folgt erklärt:
"...
Montageanweisung
Beim Befestigen des Kupplungsholms auf der Zugstange des Anhängers ist darauf zu achten, dass die volle Winkelbeweglichkeit der Kupplung erhalten bleibt. Diese Forderung lässt sich leicht erfüllen, wenn der untenstehenden Skizze entsprechend verfahren wird.
..."
Die Skizze zeigt nur die Positionierung des Kupplungsholms auf der anzuschrägenden Zugstange. Da steht nix von muss die Kräfte da und dort einleiten. Könnte ich sogar die Kupplung unten nahe der Hinterradnabe einbauen? Dann schräge ich auch gern die Tiefdeichsel an, ehrlich!
Verleitet mich das jetzt zum Begehen einer Ordnungswidrigkeit? Bin ja eher rechtschaffen. Ich muss den TÜV Prüfer da nochmal drauf ansprechen. Oder ist sogar ein TÜV Prüfer hier im Forum?
2.4 Kein eigenständiges Erlöschen der Betriebserlaubnis durch unterlassene Prüfabnahme
Vielfach wird die Ansicht vertreten, die Betriebserlaubnis könne nach § 19 Abs. 3 S. 2 StVZO auch dann erlöschen, wenn ohne Vorliegen einer der drei o.g. Tatbestände aus § 19 Abs. 2 StVZO nach dem Einbau eines genehmigten Zubehörteils eine vorgeschriebene Prüfabnahme nicht durchgeführt oder eine Einschränkung nicht beachtet wird. Es wird also ein unabhängiger, vierter Erlöschungstatbestand angenommen.Diese Auffassung ist jedoch falsch.[6] § 19 Abs. 3 StVZO besagt lediglich, dass, wenn durch den Einbau des Zubehörteils eigentlich ein Erlöschungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO eingetreten ist, die Betriebserlaubnis ausnahmsweise doch nicht erlischt, falls die in der Teile-Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführten Einschränkungen und Einbauanweisungen eingehalten werden (z.B. Durchführung einer Prüfabnahme). Unter bestimmten Voraussetzungen darf durch Einbau eines Zubehörteils also doch der Fahrzeugtyp oder das Abgas- oder Geräuschverhalten geändert werden, ohne dass es zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis kommt.
Lediglich wenn die Einschränkungen und Einbauanweisungen nicht beachtet werden, erlischt die Betriebserlaubnis dann doch (Ausnahme von der Ausnahme). Dies setzt aber selbstverständlich nach wie vor voraus, dass überhaupt erst einmal ein Erlöschungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO gegeben ist.
Beispiel: Ein Tuner baut streng gem. der Einbauanweisung nicht serienmäßige Fahrzeugfedern aus dem Zubehörhandel an seinem Pkw ein. Dadurch wird weder der Fahrzeugtyp geändert, noch ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Auch das Abgas- und Geräuschverhalten ändern sich nicht. Allerdings unterlässt der Tuner die im Teilegutachten vorgeschriebene Prüfabnahme bei einer technischen Prüfstelle. Hier liegt kein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor, da kein Eröffnungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO gegeben ist.
..."
Da brat mir doch einer nen Storch! Ist die alte Hebie M1 Anhängerkupplung ein "genehmigtes Zubehörteil" durch das Prüfzeichen H560? Das Prüfzeichen wird wie folgt erklärt:
"...
Montageanweisung
Beim Befestigen des Kupplungsholms auf der Zugstange des Anhängers ist darauf zu achten, dass die volle Winkelbeweglichkeit der Kupplung erhalten bleibt. Diese Forderung lässt sich leicht erfüllen, wenn der untenstehenden Skizze entsprechend verfahren wird.
..."
Die Skizze zeigt nur die Positionierung des Kupplungsholms auf der anzuschrägenden Zugstange. Da steht nix von muss die Kräfte da und dort einleiten. Könnte ich sogar die Kupplung unten nahe der Hinterradnabe einbauen? Dann schräge ich auch gern die Tiefdeichsel an, ehrlich!
Verleitet mich das jetzt zum Begehen einer Ordnungswidrigkeit? Bin ja eher rechtschaffen. Ich muss den TÜV Prüfer da nochmal drauf ansprechen. Oder ist sogar ein TÜV Prüfer hier im Forum?
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