Nichts, da sie einfach gar nicht auf Deine Anfrage geantwortet haben. S-Pedelecs sind doch keine eKFV! Dass Anhänger an diesen Elektro"tret"rollern nicht sinnvoll sind leuchtet mir sogar ein.
Ich hab nochmal nachgehakt: "Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Im Pedelecforum (Pedelecforum.de) wies man mich darauf hin, dass Ihre Antwort sich nur auf die neuartigen Elektro(tret)roller (eKFV) bezieht. Ein
S-Pedelec ist jedoch ein Fahrrad, das aufgrund seiner starken Motorisierung (Unterstützung bis 45 km/h) ein Kraftfahrzeug darstellt. Ich wiederhole deshalb meine Frage: Ich möchte gern wissen, welchen Anhänger ich an einem
S-Pedelec (s.o.) mit welcher Anhängerkupplung betreiben kann. ..."
jetzt kam wieder eine Antwort:
"... Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Es wird um Verständnis gebeten, dass eine Bewertung oder Begutachtung einzelner technischer Lösungen oder Sachverhalte dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) - unter anderem aus Gründen der Neutralität und ggf. unvollständiger Informationen - nicht möglich ist. Gemäß § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien dürfen Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, grundsätzlich nicht erteilt werden. Dem BMDV ist ferner eine Aussage über konkrete nationale Festlegungen anderer Staaten nicht möglich. Allgemein kann hinsichtlich des Themas „Anhänger hinter zweirädrigen Kleinkrafträdern“ Folgendes mitgeteilt werden:
In der Regel werden zweirädrige Kleinkrafträder (Fahrzeugklasse L1e-B), die Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetz (StVG) nach § 1 Absatz 2 StVG sind, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften (Verordnung (EU) Nr. 168/2013) genehmigt. Die EU-Typgenehmigungsvorschriften schaffen einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten für die gesamte EU und demnach auch für Deutschland.
Zur Durchführung dieser Typgenehmigungsvorschriften werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt. Der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthält jeweils eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte. Hinsichtlich der Verbindungseinrichtungen ist für Fahrzeuge der Klasse L1e-B Nummer C 4 einschlägig. Die Anforderungen sind in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 in Verbindung mit Anhang V festgelegt. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die den jeweiligen EU-Typgenehmigungsvorschriften entsprechen, grundsätzlich nicht verbieten, beschränken oder behindern.
Die Vorschriften für Anhänger für Fahrzeuge der Klasse L sind derzeit nicht europäisch harmonisiert, daher sind hier u.a. die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einschlägig.
Gemäß § 16 Absatz 1 StVZO sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind einachsige Anhänger hinter Kleinkrafträdern von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen. Diese Fahrzeuge dürfen nach § 4 Absatz 1 FZV jedoch auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
Gemäß § 30 Absatz 1 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Zudem kann die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO erlöschen, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen nach § 22a Absatz 1 Nummer 6 in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung, gemäß § 32a Satz 1 StVZO mitgeführt werden. Bezüglich der Anhängelast ist § 42 StVZO einschlägig. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen Kraftfahrzeugen und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang der StVZO zu § 43 Absatz 5 StVZO genannten Bestimmungen entsprechen. Ferner dürfen an Anhängern von Kraftfahrzeugen gemäß § 49a Absatz 1 StVZO nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Darüber hinaus sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall ggf. weitere Vorschriften einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Referat Bürgerservice, Besucherdienst
..."
Lese ich das richtig, dass sogar an Fahrrädern nur amtlich genehmigte Anhänger gehängt werden dürfen? Und hinter meinem S-Pedelec sollte ich vielleicht einen amtlich genehmigten Anhänger mit sehr sehr langer Deichsel mitführen, der direkt mit meinem Rucksack verbunden ist. Dann hab ich nix mehr zu befürchten.

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