Anhänger am S-Pedelec

Diskutiere Anhänger am S-Pedelec im S-Pedelecs und anderes mit E-Motor Forum im Bereich Diskussionen; Bei einem 25km/h schnellen Pedelec ist der Transport von Kindern im Anhänger zulässig, wieso sollte das auf eine max. Geschwindigkeit von 25km/h...
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #61
Eddy.m

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Bei einem 25km/h schnellen Pedelec ist der Transport von Kindern im Anhänger zulässig, wieso sollte das auf eine max. Geschwindigkeit von 25km/h fahrenden S-Pedelec nicht erlaubt sein? Diese sind zumeist technisch besser ausgerüstet als so manches Pedelec.
Die Einstufung der S-Pedelecs als KFZ bringt ja noch ganz andere unsinnige Regelungen mit sich (Parken auf Gehweg verboten, S-Peds müssen auf der Straße abgestellt werden!).
Aber es geht ja nicht expliziert um den Kindertransport im Anhänger sondern um die Anhängernutzung bei S-Peds generell.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #62
S

schmadde

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Bei einem 25km/h schnellen Pedelec ist der Transport von Kindern im Anhänger zulässig,
Ja, weils kein Kraftfahrzeug ist.

wieso sollte das auf eine max. Geschwindigkeit von 25km/h fahrenden S-Pedelec nicht erlaubt sein?
Weil Personentransport in Anhängern hinter KFZ in Deutschland grundsätzlich verboten ist und ein S-Pedelec ein KFZ ist. Soweit die rechtliche Betrachtung.

Diese sind zumeist technisch besser ausgerüstet als so manches Pedelec.
Die Einstufung der S-Pedelecs als KFZ bringt ja noch ganz andere unsinnige Regelungen mit sich (Parken auf Gehweg verboten, S-Peds müssen auf der Straße abgestellt werden!).
Aber es geht ja nicht expliziert um den Kindertransport im Anhänger sondern um die Anhängernutzung bei S-Peds generell.
Da stimme ich zu. Ist wirklich von der Sache her alles Quatsch incl. dem Verbot für Kinderanhänger.

Aber sind wir mal froh, dass die hierzulande wenigstens an Fahrrädern (und somit auch Pedelecs) erlaubt sind. In Spanien z.B. ist auch das verboten.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #63
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Karacho

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Bei einem 25km/h schnellen Pedelec ist der Transport von Kindern im Anhänger zulässig, wieso sollte das auf eine max. Geschwindigkeit von 25km/h fahrenden S-Pedelec nicht erlaubt sein? Diese sind zumeist technisch besser ausgerüstet als so manches Pedelec.
Seht es doch einfach mal von der anderen Seite: der Betrieb von Pedelecs wurde enorm vereinfacht, indem diese nicht als KFZ eingeordnet wurden. Die Alternative wöre, Pedelecs auch als KFZs anzusehen, was eigentlich auch gerechtfertigt wäre. Seid froh, dass es nicht so ist.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #64
jm1374

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Die Alternative wäre, Pedelecs auch als KFZs anzusehen,…

Nein, die Alternative ist, sich endlich mal mit dem Thema Mobilität abseits des Autos zu beschäftigen und sinnvolle Regeln aufzustellen. Aber das ist gar nicht gewollt. Der Fokus liegt immer noch beim Auto und alles andere läuft irgendwie mit.
Für das Anhängerverbot am S-Pedelec gibt es keine technische Begründung. Wie schon mehrfach erwähnt, gibt es für Autos auch nur eine Benutzung mit der Auflage die Geschwindigkeit des Gespanns auf 80km/h zu reduzieren.
Was ist so verdammt schwierig diese Regelung auf die S-Pedelec zu übertragen?

Ich für meinen Teil ignoriere das Verbot und fahre mit Anhänger maximal 25km/h. Ich würde auch ein Kind in den Anhänger hinten rein setzen.
Wenn ein Unfall mit einem Autofahrer passiert, ist man als Radfahrer eh der Arsch. Wenn ich nur an den Unfall in Österreich denke, kommt mir die Galle hoch.
Prozess um getötete Kinder in Fahrradanhänger: Geldstrafe für Pkw-Lenker
Der nicht einsichtige Autofahrer kommt mit 21.000€ Entschädigung davon. Der hätte auch unbeleuchtete Fussgänger in der Situation überfahren. Solche Urteile werden auch in Deutschland gefällt.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #65
MisterFlyy

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Wie ist es eigentlich in der Landwirtschaft. Da fahren ja immer wieder Leute mit auf demlAnhänger

Ist auch verboten.

Grundsätzlich ja, aber es gibt Ausnahmen.

§21 StVo
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #66
Tinduck

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Das etwas rein rechtlich, aus der Kombination mehrerer anzuwendender Gesetze nicht erlaubt ist, obwohl es praktikabel wäre - für sowas gibt es Ausnahmeregelungen. Man muss es aber auch wollen.

Übrigens darf ich auch mit dem Fahrrad mit Anhänger 50 km/h fahren, wenn ich es denn schaffe. Dass das nicht clever wäre, steht auf einem anderen Blatt.

Irgendwie sind Fahrräder unter- und S-Pedelecs überreguliert. Die goldene Mitte mit sinnvollen Vorschriften als eigene Fahrzeugklasse 'Pedalbetriebene Kleinräder mit und ohne Motorunterstützung', das wär doch was.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #67
S

schmadde

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Irgendwie sind Fahrräder unter- und S-Pedelecs überreguliert. Die goldene Mitte mit sinnvollen Vorschriften als eigene Fahrzeugklasse 'Pedalbetriebene Kleinräder mit und ohne Motorunterstützung', das wär doch was.
Die ohne Motorunterstützung würde ich hier rausnehmen, die sind eh schon überreguliert und da der menschlichen Leistungsfähigkeit natürliche Grenzen gesetzt sind besteht da auch kein Bedarf für weitergehende Regulierung.

Die Pedelecs sind vom Wesen her KFZ, dass sie in Deutschland den Fahrrädern gleich gestellt sind ist etwas schräg und inkonsequent, aber führt offenbar zu wenig Problemen, also muss man da meiner Meinung nach auch nicht ran.

Bei den S-Pedelecs wäre etwas weniger Regulierung bzw. paar Ausnahmeregeln durchaus sinnvoll.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #68
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harsenbein

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Nichts, da sie einfach gar nicht auf Deine Anfrage geantwortet haben. S-Pedelecs sind doch keine eKFV! Dass Anhänger an diesen Elektro"tret"rollern nicht sinnvoll sind leuchtet mir sogar ein.
Ich hab nochmal nachgehakt: "Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Im Pedelecforum (Pedelecforum.de) wies man mich darauf hin, dass Ihre Antwort sich nur auf die neuartigen Elektro(tret)roller (eKFV) bezieht. Ein S-Pedelec ist jedoch ein Fahrrad, das aufgrund seiner starken Motorisierung (Unterstützung bis 45 km/h) ein Kraftfahrzeug darstellt. Ich wiederhole deshalb meine Frage: Ich möchte gern wissen, welchen Anhänger ich an einem S-Pedelec (s.o.) mit welcher Anhängerkupplung betreiben kann. ..."
jetzt kam wieder eine Antwort:
"... Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Es wird um Verständnis gebeten, dass eine Bewertung oder Begutachtung einzelner technischer Lösungen oder Sachverhalte dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) - unter anderem aus Gründen der Neutralität und ggf. unvollständiger Informationen - nicht möglich ist. Gemäß § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien dürfen Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, grundsätzlich nicht erteilt werden. Dem BMDV ist ferner eine Aussage über konkrete nationale Festlegungen anderer Staaten nicht möglich. Allgemein kann hinsichtlich des Themas „Anhänger hinter zweirädrigen Kleinkrafträdern“ Folgendes mitgeteilt werden:
In der Regel werden zweirädrige Kleinkrafträder (Fahrzeugklasse L1e-B), die Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetz (StVG) nach § 1 Absatz 2 StVG sind, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften (Verordnung (EU) Nr. 168/2013) genehmigt. Die EU-Typgenehmigungsvorschriften schaffen einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten für die gesamte EU und demnach auch für Deutschland.
Zur Durchführung dieser Typgenehmigungsvorschriften werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt. Der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthält jeweils eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte. Hinsichtlich der Verbindungseinrichtungen ist für Fahrzeuge der Klasse L1e-B Nummer C 4 einschlägig. Die Anforderungen sind in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 in Verbindung mit Anhang V festgelegt. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die den jeweiligen EU-Typgenehmigungsvorschriften entsprechen, grundsätzlich nicht verbieten, beschränken oder behindern.
Die Vorschriften für Anhänger für Fahrzeuge der Klasse L sind derzeit nicht europäisch harmonisiert, daher sind hier u.a. die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einschlägig.
Gemäß § 16 Absatz 1 StVZO sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind einachsige Anhänger hinter Kleinkrafträdern von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen. Diese Fahrzeuge dürfen nach § 4 Absatz 1 FZV jedoch auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
Gemäß § 30 Absatz 1 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Zudem kann die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO erlöschen, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen nach § 22a Absatz 1 Nummer 6 in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung, gemäß § 32a Satz 1 StVZO mitgeführt werden. Bezüglich der Anhängelast ist § 42 StVZO einschlägig. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen Kraftfahrzeugen und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang der StVZO zu § 43 Absatz 5 StVZO genannten Bestimmungen entsprechen. Ferner dürfen an Anhängern von Kraftfahrzeugen gemäß § 49a Absatz 1 StVZO nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Darüber hinaus sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall ggf. weitere Vorschriften einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Referat Bürgerservice, Besucherdienst
..."
Lese ich das richtig, dass sogar an Fahrrädern nur amtlich genehmigte Anhänger gehängt werden dürfen? Und hinter meinem S-Pedelec sollte ich vielleicht einen amtlich genehmigten Anhänger mit sehr sehr langer Deichsel mitführen, der direkt mit meinem Rucksack verbunden ist. Dann hab ich nix mehr zu befürchten. :))
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #69
S

schmadde

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Lese ich das richtig, dass sogar an Fahrrädern nur amtlich genehmigte Anhänger gehängt werden dürfen?
Soweit ich den Text (und den §22a) verstehe, gehts es nur um zulassungspflichtige und zulassungsfreie (Kraft)fahrzeuge. S-Pedelecs sind zulassungsfreie KFZ. Allerdings steht da nicht Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge zu denen ja Fahrräder auch gehören würden. Die Praxis spricht allerdings dagegen, denn sonst wären alle Fahrradanhänger illegal, denn keiner von denen hat irgendeine amtlich genehmigte Kupplung (hier gehts nicht um den Anhänger, sondern um die Kupplung)
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #70
jm1374

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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice

So eine Antwort ist eine Frechheit. Was ist denn das für ein Bürgerservice? Der erste Absatz ist noch ehrlich. Dort steht, dass man nicht helfen will, weil man keine Ahnung hat und auch keine Lust sich mit der Thematik auseinander zu setzen. Im restlichen Schreiben wird die Ahnungslosigkeit im Paragrafendeutsch erklärt.
Zusätzlich versteckt man sich hinter der EU damit nicht der Verdacht aufkommt, das BDMV könnte an der verquasten Situation etwas ändern.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #71
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Boerni556

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Die Antwort versteht kein Mensch.

Da reden alle von der globalen Klimakatastrophe, aber mit ´nem Anhänger am s-Pedelec zum Supermarkt zu fahren, ist mangels „normaler“ Erwerbbarkeit einer zugelassenen Kupplung nicht möglich?!

Und das Problem ist seit Jahren bekannt aber immer noch nicht gelöst.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #72
FW1980

FW1980

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Sagt ja keiner.
Ist nur bei der geringen Anzahl derer die das wollen und auch noch schriftlich haben wollen viel zu unwichtig.

Auch wenn es weh tut, die wenigen S-Pedelec Fahrer und ihre Problemchen interessieren unter dem Strich eben keinen.

Man muss sich einfach damit abfinden mit dem S-Pedelec weniger zu jammern und es einfach mit gesundem Menschenverstand einsetzen!
Dann ist doch alles gut.

Es wird so schnell keiner kommen und dem Einzelnen schriftlich die S-Pedelec Absolution erteilen.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #74
jm1374

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Man muss sich einfach damit abfinden mit dem S-Pedelec weniger zu jammern und es einfach mit gesundem Menschenverstand einsetzen!

Wer jammert? Die die mit ihrem S-Pedelec einen Anhänger ziehen wollen, machen das auch. Wäre halt sinnig wenn der gesunde Menschenverstand mal im Ministerium ankommt und eine vernünftige Regelung in einen Gesetzestext fliesst. Der Anhänger ist doch nur ein Punkt von mehreren. Vernünftige Regeln für S-Pedelec und schwups sind sie raus aus der Nische, siehe Schweiz und Belgien.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #75
O

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Finde dieser Absatz in dem Text und interessant

Anhänger sind nur zulässig, wenn unter Nr. 17 der Übereinstimmungsbescheinigung eine Anhängelast und unter Nr. 43.1 eine Verbindungseinrichtung eingetragen sind.
Hinweis: Die maximal zulässige Anhängelast beträgt 50 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs (ohne Batterien). Es sind nur Verbindungseinrichtungen mit 50er-Kugel möglich.

50% vom Gewicht eines SPedelec sind nicht viel.......

Es war einer der Gründe, warum ich mich leider gegen das SPedelec entschieden habe.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #77
Gehrausundspiel

Gehrausundspiel

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Auch nur ein bissle Matsch 😂
 

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  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #78
B

Boerni556

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Sagt ja keiner.
Ist nur bei der geringen Anzahl derer die das wollen und auch noch schriftlich haben wollen viel zu unwichtig.

Auch wenn es weh tut, die wenigen S-Pedelec Fahrer und ihre Problemchen interessieren unter dem Strich eben keinen.

Man muss sich einfach damit abfinden mit dem S-Pedelec weniger zu jammern und es einfach mit gesundem Menschenverstand einsetzen!
Dann ist doch alles gut.

Es wird so schnell keiner kommen und dem Einzelnen schriftlich die S-Pedelec Absolution erteilen.
Unter Förderung von Alternativen verstehe ich zwar was anderes. Aber Gesetze kommen eh aus der Mode, insoweit gebe ich Dir Recht.
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #79
loocee

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Ist nur bei der geringen Anzahl derer die das wollen und auch noch schriftlich haben wollen viel zu unwichtig.
Ich hab anhand der Verkaufszahlen von Pedelecs und der Angabe 0,5-1% mal grob überschlagen, dass es ca. 50 bis 60.000 S-Pedelecs geben müsste (wenn die nicht alle ins Ausland weiterverkauft worden sind), wenn also 10% gerne auch einen Anhänger ziehen möchten sind das auch nicht ganz wenige, oder?
gehört nicht ganz dazu, aber interessant (aus einer Antwort des BASt):
Die Unfälle unter Beteiligung von S-Pedelecs werden regelmäßig ausgewertet und im „Lila Heft“ publiziert, also in der Fachserie 8 Reihe 7 des Statistischen Bundesamtes. Das aktuelle Heft (Jahr 2020) findet sich hier
(Tipp: "S-Pedelec" findet man leichter per Suche)
 
  • Anhänger am S-Pedelec Beitrag #80
FW1980

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sind das auch nicht ganz wenige, oder?
Wie verschwindend gering wenige das sind sieht’s du ja schon daran das sich außerhalb von speziellem Social Media da kein Mensch ernsthaft mit beschäftigt. 🤷‍♂️

Von deiner Hochrechnung musst du auch noch die abziehen die das Kennzeichen in der Tasche spazieren fahren und heil froh sind wenn sie nicht als S-Pedelec erkannt werden.
 
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