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didi28
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Mit der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15.12.2016 werden eine Reihe von Regelungen geändert und weiter präzisiert, die mit Pedelecs und Fahrrädern (insbesondere den Vorschriften zur Beleuchtung) zu tun haben.
Dann sind im Übrigen auch einspurige Kraftfahrzeuge (also auch E-Bikes und S-Pedelecs) von der Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen nach § 2 Abs 3a Nr. 2 StVO ausgenommen.
(Nachtrag: Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag, den 10. März, die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet:
http://www.ziv-zweirad.de/presse/pr...eue-vorschriften-fuer-fahrraeder-und-e-bikes/
Die Änderungen wurden am 31.05.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten am 01.06.2017 in Kraft).
Im Folgenden greife ich nur die in meinen Augen für uns hier wichtigsten Punkte aus der Verordnung heraus, die durchaus interessanten weiteren Punkte und Details (insbesondere in den Begründungen zu den einzelnen neuen Vorschriften) lest bitte bei Interesse einfach selbst nach.
Im neu eingefügten § 63a Absatz 1 StVZO wird erstmals in einem deutschen Gesetz ausdrücklich beschrieben, was man genau unter einem Fahrrad zu verstehen hat. In § 63a Absatz 2 StVZO wird klargestellt, dass auch ein Fahrzeug nach Absatz 1 mit elektrischer Trethilfe als Fahrrad gilt.
In § 67 StVZO werden die Vorschriften zur Beleuchtung näher präzisiert. So wird die Spannung, mit der die Beleuchtung betrieben wird, nicht mehr vorgegeben, sie muss nur noch kompatibel zur Energiequelle sein. Weiter werden Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Fahrtrichtungsanzeiger geregelt. Letztere sind nun bei mehrspurigen Fahrrädern und solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. Es ist auch nur noch ein Rückstrahler erforderlich (der in der Schlussleuchte verbaut sein darf) und nicht mehr zwei wie bei der alten Rechtslage.
In 67 Absatz 7 StVZO wird auch neu geregelt, dass ab dem 01. Januar 2019 für neu auf den Markt gebrachte Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung die Stromversorgung aus dem Traktionsakku nur noch dann erfolgen darf, wenn nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine Stromversorgung der Beleuchtungsanlage von mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder wenn der Antriebsmotor übergangsweise als Lichtmaschine benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Im zusätzlich neu eingefügten § 67a StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern geregelt.
Ab Seite 5 der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geht es mit den fahrradrelevanten Vorschriften los, interessant zu lesen sind auch die Begründungen ab Seite 23
Dann sind im Übrigen auch einspurige Kraftfahrzeuge (also auch E-Bikes und S-Pedelecs) von der Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen nach § 2 Abs 3a Nr. 2 StVO ausgenommen.
(Nachtrag: Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag, den 10. März, die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet:
http://www.ziv-zweirad.de/presse/pr...eue-vorschriften-fuer-fahrraeder-und-e-bikes/
Die Änderungen wurden am 31.05.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten am 01.06.2017 in Kraft).
Im Folgenden greife ich nur die in meinen Augen für uns hier wichtigsten Punkte aus der Verordnung heraus, die durchaus interessanten weiteren Punkte und Details (insbesondere in den Begründungen zu den einzelnen neuen Vorschriften) lest bitte bei Interesse einfach selbst nach.
Im neu eingefügten § 63a Absatz 1 StVZO wird erstmals in einem deutschen Gesetz ausdrücklich beschrieben, was man genau unter einem Fahrrad zu verstehen hat. In § 63a Absatz 2 StVZO wird klargestellt, dass auch ein Fahrzeug nach Absatz 1 mit elektrischer Trethilfe als Fahrrad gilt.
In § 67 StVZO werden die Vorschriften zur Beleuchtung näher präzisiert. So wird die Spannung, mit der die Beleuchtung betrieben wird, nicht mehr vorgegeben, sie muss nur noch kompatibel zur Energiequelle sein. Weiter werden Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Fahrtrichtungsanzeiger geregelt. Letztere sind nun bei mehrspurigen Fahrrädern und solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. Es ist auch nur noch ein Rückstrahler erforderlich (der in der Schlussleuchte verbaut sein darf) und nicht mehr zwei wie bei der alten Rechtslage.
In 67 Absatz 7 StVZO wird auch neu geregelt, dass ab dem 01. Januar 2019 für neu auf den Markt gebrachte Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung die Stromversorgung aus dem Traktionsakku nur noch dann erfolgen darf, wenn nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine Stromversorgung der Beleuchtungsanlage von mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder wenn der Antriebsmotor übergangsweise als Lichtmaschine benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Im zusätzlich neu eingefügten § 67a StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern geregelt.
Ab Seite 5 der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geht es mit den fahrradrelevanten Vorschriften los, interessant zu lesen sind auch die Begründungen ab Seite 23