Eine kurze und skizzenhafte (hoffentlich verständliche) rechtliche Aufarbeitung:
1.
Das "Angebot" im Onlineshop ist im rechtlichen Sinne gar kein Angebot, sondern nur die "Einladung" des Onlinehändlers zur Abgabe eines Angebotes (für alte Lateiner: invitatio ad offerendum). Erst mit der Bestellung gebe ich gegenüber dem Onlinehändler das rechtsverbindliche Angebot ab, das Rad wie im Onlineshop beschrieben und ausgepreist zu kaufen. Erst wenn der Onlineshopbetreiber mein Angebot annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande.
Worin liegt aber jetzt die Annahme meines Angebotes durch den Onlinehändler?
Bestellbestätigungen?
"Hiermit bestätigen wird den Eingang Ihrer Bestellung ..." : ==> keine Annahme, kein Vertrag
"Vielen Dank für Ihre Bestellung, deren Eingang wir hiermit bestätigen. Sie erhalten in Kürze eine Versandbestätigung, sobald einer unserer Mitarbeiter Ihre Bestellung geprüft und freigegeben hat.": ==> Annahme und Vertragsschluss mit Zugang der Versandbestätigung.
"Vielen Dank für Ihre Bestellung, deren Eingang wir hiermit bestätigen. Sobald einer unserer Mitarbeiter Ihre Bestellung geprüft und freigegeben hat, werden wir die Artikel an Sie versenden.": ==> Annahme und Vertragsschluss erst mit Versand des Rades.
"Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer XYZ von unserer Versandabteilung bearbeitet. ... Wir bedanken uns für den Auftrag.": ==> Annahme und Vertragsschluss, wenn zuvor bereits eine gesonderte Bestellbestätigung verschickt wurde.
"Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten.": ==> keine Annahme, kein Vertrag
"Wir werden Ihren Auftrag umgehend ausführen.": ==> Annahme und Vertragsschluss
Vor einer Bestellung empfiehlt es sich, in die AGB des Onlinehändlers zu schauen, denn dort ist normalerweise erläutert, wie und wann Erklärungen des Onlinehändlers die Annahme meines Kaufangebotes sind.
Bei Bike24 stehts z.B. so drin:
"Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein rechtsverbindliches Angebot auf Vertragsschluss gegenüber BIKE24 ab. Der Kaufvertrag kommt dadurch zustande, dass BIKE24 Ihr Angebot durch den Versand der Ware annimmt. Die automatisch generierte Bestätigungs-E-Mail nach Bestellungseingang stellt keine Annahmeerklärung seitens BIKE24 dar. Diese E-Mail bestätigt ausschließlich, dass BIKE24 Ihr Angebot erhalten hat. Die Übermittlung der Kontodaten per E-Mail zum Zwecke der Vorauskassezahlung stellt ebenso keine Annahmeerklärung seitens BIKE24 dar."
2.
Was ist, wenn der Onlinehändler ein Rad mit einer anderen Ausstattung als im Onlineshop beschrieben liefert?
a)
Hat der Onlinehändler mein Angebot zum Kauf des Rades schon durch eine die Annahme rechtfertigende Formulierung in einer Bestell- oder Auftragsbestätigung oder (wie bei Bike24) durch tatsächliches Handeln angenommen, haben wir den klassischen Fall der Gewährleistung im Kaufrecht, also Ansprüche auf Nacherfüllung, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag, ggfs. auch Schadenersatz. Die Ausstattung ist ein vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal, dessen Fehlen ist ein Sachmangel.
Der TE hat sich mit dem Onlinehändler auf eine Minderung des Kaufpreises geeinigt. Alles völlig in grünen Bereich.
Ich kann den Kauffvertrag natürlich auch einfach innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist (14 Tage) oder der vom Onlinehändler freiwillig eingeräumten längeren Frist widerrufen.
b)
Liegt noch kein die Annahme rechtfertigendes Erklären oder Handeln des Onlinehändlers vor, kann die Übersendung der Ware mit einer anderen Ausstattung wiederum ein eigenes und neues Angebot des Onlinehändlers über ein Rad mit geänderter Ausstattung zum Preis X sein, das ich annehmen könnte. Gleichzeitig hat der Onlinehändler mein Angebot auf Kauf des im Onlineshop mit einer bestimmten Ausstattung beschriebenen Rades abgelehnt.
Jetzt wird es spannend. Natürlich kann ich das geänderte Angebot des Onlinehändlers durch ausdrücklich erklärtes Einverständnis annehmen. Habe ich noch nichts gezahlt, würde auch die Zahlung eine konkludente Annahmeerklärung darstellen. In der Regel habe ich aber schon bei der Bestellung bezahlt (Kreditkarte).
Mein bloßes Schweigen als Verbraucher auf die Lieferung nicht bestellter Ware bedeutet noch keine Annahme des neuen Angebotes des Onlinehändlers. Ob das Ingebrauchnehmen des mit dieser Ausstattung nicht bestellten Rades eine schlüssige Annahme darstellt, ist im Zusammenhang mit der Lieferung nicht bestellter Ware juristisch streitig. Dies wäre eigentlich ein Fall des § 241a BGB, hierzu gibt es aber noch keine Rechtsprechung. In anderen rechtlichen Zusammenhängen wird eine Ingebrauchnahme durchaus als schlüssige Annahmeerklärung angesehen.
Will ich das mit einer anderen Ausstattung gelieferte Rad nicht akzeptieren, würde ich die abweichende Ausstattung der Rechtsklarheit halber innerhalb von 2 Wochen, spätestens aber innerhalb der vom Onlinehändler eingeräumten längeren Widerrufsfrist, schriftlich gegenüber dem Onlinehändler monieren (Zugang) und ihm mitteilen, dass er das Rad wieder abholen kann.