Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Definition Pedelec
Reinhard
02.10.2008, 00:17
Hallo,
ich habe nachfolgend einmal ein paar Infos zum Begriff Pedelec aufgeschrieben:
Pedelec:
- Fahrrad mit E-Unterstützung
- max. 250 Watt Motorleistung
- Tretsensor
- Unterstützung ohne Treten bis 6 km/h
- Unterstützung mit Treten bis 25 km/h (mit progressiver Verringerung der Unterstützung)
- kein Führerschein
- keine Helmpflicht
S-Pedelec / Sport-Pedelec / Speed-Pedelec:
- max. 1000 Watt Motorleistung
- Tretsensor
- Unterstützung ohne Treten bis 25 km/h (ggf. 20 km/h)
- Unterstützung mit Treten bis 45 km/h
- Mofaprüfbescheinigung bzw. normaler Führerschein erforderlich
- keine Helmpflicht falls Unterstützung ohne Treten bei 20 km/h endet
- Versicherungspflicht (Mofa-Kennzeichen)
- Zulassung gemäß EU-Richtlinie 2002/24/EG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:124:0001:0044:DE:PDF) als Leichtkraftrad geringer Leistung notwendig
Wer weitere Infos dazu hat oder Korrekturen notwendig findet, wendet sich bitte per PN an Christian oder mich.
Christian
04.10.2008, 18:24
Ich habe gerade den untenstehenden Beitrag im elweb (http://forum.mysnip.de/read.php?27218,257213,257671,page=3#msg-257671) gefunden. Nicht viel neues (außer der länderspezifischen Handhabung der Prüfbescheinigungspflicht bei Vorhandensein einer Anfahrhilfe), aber vielleicht dennoch erwähnenswert, da eine der wenigen offiziellen Äußerungen zur rechtlichen Einstufung von Pedelecs.
Gruß,
Christian
Sehr geehrter Herr (...),
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01. Oktober 2008.
Für Elektrofahrräder gibt es z. Zt. keine speziellen Bauvorschriften.
Sie müssen, wie alle Fahrräder, mit den in * 67 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen
lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein. Sie müssen zwei
unabhängig voneinander wirkende Bremsen nach * 65 StVZO und eine
helltönenden Glocke nach * 64a StVZO haben.
Nach der Richtlinie 2002/24/EG sind Fahrräder mit elektrischem
Hilfsantrieb unter bestimmten Bedingungen von den Vorschriften für
Kraftfahrzeuge auszunehmen. Es handelt sich dabei um Fahrräder mit
Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer
maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen
Unterstützung sich mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit progressiv
verringert und bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder
früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Bei Einhaltung dieser Randbedingungen wird dieses Fahrzeug als Fahrrad
eingestuft. Fahrerlaubnis, Schutzhelm und Versicherung sind damit nicht
erforderlich.
Wird eine der vorgenannten Randbedingungen (Leistung,
Höchstgeschwindigkeit ...) überschritten, entfällt die Trethilfe bzw.
des Mitpedalieren), handelt es sich um ein Kraftfahrzeug und unterliegt
dem Zulassungsverfahren.
Auf Antrag des Zweirad-Industrie-Verbandes E.V. vom 31.05.06 ist im
Bund-Länder-Fachausschuss-"Fahrerlaubnisrecht" am 08./09.11.06 u.a. die
Frage erörtert worden, ob für die Nutzung von Elektrofahrrädern
(Pedelecs) mit einer Anlauf- bzw. Schiebehilfe bis 6 km/h, die
entsprechend dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie 2002/24/EG als
Fahrräder gelten, keine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich ist. In
einer Abstimmung sprach sich der Bund-Länder-Fachausschuss mehrheitlich
für das Erfordernis einer Prüfbescheinigung aus. Die Länder Nordrhein
Westfalen, Saarland und Hessen hielten die Prüfbescheinigung für nicht
notwendig.
Da die Ausführung der Straßenverkehrsvorschriften im Einzelfall
ausschließlich Aufgabe der zuständigen obersten Landesbehörden ist,
wenden Sie sich bitte an das für Verkehr/Fahrerlaubniswesen zuständige
Landesministerium.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060
Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942
Aufgrund der unklaren Rechtslage im Hinblick auf S-Pedelecs und Pedelecs mit Anfahr-/Schiebehilfe bezüglich der Fahrerlaubnisklassen habe ich folgende Email an das Innenministerium Baden-Württemberg (auch zuständig für Fahrerlaubnisfragen) geschickt:
Betreff: Mofa-Prüfbescheinigung für Pedelecs mit Anfahrhilfe und S-Pedelecs
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Ist für ein Pedelec (Motorunterstützung bis 25 km/h) mit Anfahrhilfe bis 6 km/h zumindest eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich ?
2. Genügt für ein S-Pedelec trotz Motorunterstützung bis 45 km/h, also wie bei einem Moped, tatsächlich nur eine Mofa-Prüfbescheinigung ?
Mit freundlichen Grüßen Antwort:
Sehr geehrter Herr,
Ihre E-Mail-Anfrage vom 9. Juli 2009 können wir wie folgt beantworten:
Für das Führen eines Elektrofahrrades mit einer Anlauf- bzw. Schiebehilfe bis 6 km/h ist eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.
Für das Führen von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) ist gemäß § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis der Klasse M erforderlich.
Für das Führen von einspurigen, einsitzigen Fahrrädern mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln - bis max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit genügt nach § 4 FeV die Mofa-Prüfbescheinigung.
Mit freundlichen Grüßen
Innenministerium
Baden-Württemberg§ 4 FeV: klick (http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_04.php)
§ 6 FeV: klick (http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_06.php)
Habe auch eine Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat S 31, gestellt und folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 14.07.2009, welche
zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde. Ich bitte um
Nachsicht, dass eine Beantwortung auf Grund prioritärer ministerieller
Aufgaben erst jetzt erfolgen kann.
zu 1. Wird ein sogenanntes S-Pedelec, das dem Fahrer Motorunterstützung
bis 45 km/h liefert, wenn man pedaliert, dennoch wie ein Mofa behandelt,
also darf es außerhalb geschlossener Ortschaften und innerorts mit
freigebendem Zusatzschild Radwege benutzen? Oder ist es wie ein
Leichtkraftrad, das ja auch 45 km/h fährt, aber keine Fahrradwege
benutzen darf, einzustufen?
Welche Vorschriften der Straßenverkehr-Ordnung (StVO) gelten, hängt
davon ab, ob ein Elektrofahrrad ein Kraftfahrzeug i. S. d. § 1 Abs. 2
Straßenverkehrsgesetz ist. Denn Kraftfahrzeuge dürfen Radwege nur dann
benutzen, wenn dies durch ein Zusatzzeichen ausdrücklich zugelassen ist.
Lediglich für Mofas gelten für die Benutzung von Radwegen besondere
Regelungen. So werden diese, wenn sie ohne Zuhilfenahme der
Motorleistung ausschließlich durch Treten fortbewegt werden, wie
Fahrräder behandelt (§ 2 Abs. 4 Satz 5 StVO). Außerhalb geschlossener
Ortschaften dürfen Mofas, auch wenn sie nur durch Motorleistung
fortbewegt werden, Radwege benutzen (§ 2 Abs. 4 Satz 6 StVO). Diese
Vorschriften sind auch auf sonstige Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden,
allerdings nur, soweit ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht
über die von Mofas (25 km/h auf ebener Bahn) hinausgeht.
zu 2. Darf ein S-Pedelec einen Anhänger, insbesondere auch einen
Kinderanhänger, ziehen?
Nach § 32a StVZO darf hinter Kraftfahrzeugen nur ein Anhänger, jedoch
nicht zur Personenbeförderung, mitgeführt werden.
zu 3. Reicht für ein S-Pedelec die Mofa-Prüfbescheinigung oder benötigt
man die Fahrerlaubnisklasse M?
Für die in Rede stehenden Fahrzeuge ist eine Fahrerlaubnis der Klasse M
erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
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